Außenstelle Österreich – Diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich – Sede distaccata Austria – Posta diplomatica / Protezione potere civile
Mit sofortiger Wirkung wird hiermit völkerrechtlich verbindlich festgestellt und öffentlich bekanntgegeben:
Die oben genannte Anschrift ist ab sofort konsularischer Bereich und Außenstelle des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 für den Bereich Österreich.
Dieser Ort steht fortan unter dem besonderen Schutz des humanitären Völkerrechts, insbesondere nach Art. 3, 7, 30, 31 sowie Art. 146–149 der IV. Genfer Abkommen von 1949.
Jegliche staatliche oder nichtstaatliche Maßnahme, die sich gegen den konsularischen Bereich der Außenstelle, ihre Verantwortlichen oder dort geschützte Zivilpersonen richtet, wird als völkerrechtswidrig und als schwerer Verstoß gegen die Genfer Abkommen von 1949 gewertet und zur internationalen Ahndung gebracht.
Unzulässigkeit der Eintragung juristischer Personen als zivile Schutzmacht – Inammissibilità della registrazione di persone giuridiche come potenza protettrice civile
Ausgangslage
Vermehrt beantragen Organisationen, die nach staatlichem Recht in der Form einer juristischen Person (z. B. Verein, Stiftung, GmbH, AG) gegründet wurden, ihre Anerkennung als zivile Schutzmacht im Register des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949.
Diese Organisationen berufen sich teilweise auf notarielle Beglaubigungen oder Apostillen von staatlichen Stellen.
Rechtsgrundlagen
1. Völkerrechtssubjekte im Rahmen der Genfer Abkommen sind ausschließlich:
– Staaten,
– zwischenstaatliche Organisationen,
– Zivilisten.
Sprachstatut des Schiedsgericht – Statuto linguistico del Tribunale Arbitrale
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 legt mit diesem
Sprachstatut die verbindlichen Amtssprachen seiner Tätigkeit fest. Ziel ist die
Sicherstellung von Eindeutigkeit, Transparenz und Rechtsklarheit im humanitären
Völkerrecht.
Artikel 1 – Amtssprachen
1. Deutsch ist die Hauptamtssprache des Schiedsgerichts.
– Begründung: Die deutsche Sprache zeichnet sich durch eine hohe Exaktheit und Präzision aus. Rechtsbegriffe sind weniger mehrdeutig und erlauben eine eindeutige Auslegung.
– Sämtliche internen Akten, Beschlüsse, Feststellungen und Rechtsgutachten werden verbindlich in deutscher Sprache geführt.
VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG aller Vertragsstaaten
Völkerrechtliche Klarstellung gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Abkommen
1. VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG – Artikel 1 GA
Alle Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 haben sich rechtsverbindlich dazu verpflichtet, diese unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen. Dies ist keine Empfehlung, sondern eine völkerrechtlich zwingende Verpflichtung jedes Staates, jeder Behörde, jeder Institution – unabhängig von innerstaatlicher Zuständigkeit.
Letzte sanktionsfreie Aufforderung – Völkerrechtlicher Schutzstatus der Zivilisten – Sista sanktionsfria uppmaning – Folkrättslig skyddsstatus för civilisterna
Aktenzeichen: SG-GA1949/SE-UPV/MDV-ISE/0825-01
Reinheim den 28.08.2025, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 11-seitiges Dokument
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 stellt klar:
Die Zivilisten O. I., M. D. V.-I., C- D. V. unterliegen dem völkerrechtlichen Schutzstatus der Genfer Abkommen von 1949.
Eine direkte Rechnungsstellung oder Forderung gegenüber einem geschützten Zivilisten ist völkerrechtlich nicht zulässig. Alle Rechnungen, Forderungen oder Anfragen sind ausschließlich an das Schiedsgericht – Außenstelle Schweden – zu richten.
Grundlagen Seminar 13.09.2025
Datum: 13.09.2025
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen
ofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin T. T. – Revoca immediata della detenzione in violazione del diritto internazionale della civile T. T.
Fax:
Justizvollzugsanstalt Oldenburg
0441/4859 149
SCHIEDSGERICHT GEMÄSS DEN GENFER ABKOMMEN VON 1949
Konsularischer Bereich / Außenstelle Schweden
für diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich
www.schiedsgericht-ga.org | info@schiedsgericht-ga.org
Mossberg Fensan, 683 61 Ekshärad – Schweden
Im Auftrag der zentralen Stelle Gubbio
An:
Zivilistin Anna Abraham, Leiterin der Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Cloppenburger Str. 400, 26133 Oldenburg, Deutschland
„Da Sie sich nicht als Kombattant im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ausweisen, sondern als Mitglied einer zivilen Einrichtung handeln, werden Sie im Rahmen dieses Untersuchungsvorgangs als verantwortlicher Zivilist geführt.“
Betreff:
Sofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin T. T.
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG Aufhebungsanordnung – Ordinanza di annullamento
Fax:
JVA Vechta
Justizvollzugsanstalt für Frauen
04441/9160 470
SCHIEDSGERICHT GEMÄSS DEN GENFER ABKOMMEN VON 1949
Konsularischer Bereich / Außenstelle Schweden
für diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich
www.schiedsgericht-ga.org | info@schiedsgericht-ga.org
Mossberg Fensan, 683 61 Ekshärad – Schweden
Im Auftrag der zentralen Stelle Gubbio
An:
Zivilistin Katharina Tebben, Leiterin der JVA Vechta
Justizvollzugsanstalt für Frauen
An der Propstei 10, 49377 Vechta, Deutschland
„Da Sie sich nicht als Kombattant im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ausweisen, sondern als Mitglied einer zivilen Einrichtung handeln, werden Sie im Rahmen dieses Untersuchungsvorgangs als verantwortlicher Zivilist geführt.“
Betreff:
Sofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin L. H.
EILSCHREIBEN VÖLKERRECHTLICHER NOTFALL – MESSAGGIO URGENTE – EMERGENZA DI DIRITTO INTERNAZIONALE
FAX
An: Oberlandesgericht Oldenburg
z. Hd.: Präsidentin / Stellvertretung
Datum: 22. August 2025
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/TT/0725-01
Betreff: Völkerrechtlich zwingende Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen und Urteilen – Aufforderung zur sofortigen Umsetzung gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – T. T. und L. H.
Wertgeschätzte Verantwortliche des Oberlandesgerichts Oldenburg,
das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 nimmt Bezug auf Ihr Schreiben vom 22. August 2025, Az. 1402-OLGOL-E-20520/2025, gerichtet an „Herrn B. K.“.
Die Einstufung der Eingaben als „Dienstaufsichtsbeschwerden“ ist unzutreffend und völkerrechtlich nicht haltbar.
Es handelt sich um eine zwingend wirksame Beschwerde im Sinne der Genfer Abkommen von 1949, welche das Oberlandesgericht unmittelbar bindet.
EILSCHREIBEN VÖLKERRECHTLICHER NOTFALL – SCRITTA URGENTE – EMERGENZA DI DIRITTO INTERNAZIONALE
FAX
An: Oberlandesgericht Oldenburg
z. Hd.: Präsidentin / Stellvertretung
Datum: 21. August 2025
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/TT/0725-01
Betreff: Unverzügliche Aufhebung von Urteilen und Beschlüssen des Amtsgerichts Nordenham, des Amtsgericht Oldenburg und Landgerichts Oldenburg – Inhaftierung unter Schutz stehenden Zivilisten gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – T. T. und L. H.