Willkommen beim Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Benvenuti alla Corte di Arbitrato ai sensi delle Convenzioni di Ginevra del 1949
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist eine unabhängige Einrichtung zur Prüfung von Sachverhalten im Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts.
Die Tätigkeit erfolgt unter Bezugnahme auf die Genfer Abkommen von 1949. Maßgeblich ist deren systematische Auslegung im Kontext des vertraglichen Normgefüges.
Das Schiedsgericht befasst sich mit vorgetragenen Sachverhalten, die den Schutzbereich geschützter Zivilpersonen betreffen. Eingebrachte Beschwerden werden dokumentiert, geprüft und rechtlich eingeordnet. Feststellungen erfolgen in schriftlicher Form unter Bezugnahme auf das einschlägige Vertragsrecht.
Die Kommunikation erfolgt durch strukturierte Mitteilungen an die jeweils betroffenen Stellen.
Historische Feststellung
Contesto storico
Mit dem 21. April 2025 erfolgte durch geschützte Zivilisten gemäß den Genfer Abkommen die Einberufung des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949.
Damit wurde erstmalig seit Inkrafttreten der Genfer Abkommen der originäre Vertragstext selbst unmittelbar, vollständig und zwingend zur Anwendung gebracht.
Die jahrzehntelange Nichteinberufung beruhte nicht auf dem Fehlen der völkerrechtlichen Verpflichtung, sondern ausschließlich darauf, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt keine geschützten Zivilisten vorbehaltlos, unentgeltlich und unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile in den Dienst des universellen Schutzes aller Zivilpersonen gemäß den Genfer Abkommen gestellt hatten.
Die Einberufung stellt keine Bitte, keine Petition und kein Ersuchen dar, sondern die unmittelbare Ausübung der Vertragshoheit und Schutzverpflichtung aus Artikel 1 der Genfer Abkommen von 1949 zur Achtung und Sicherstellung der Einhaltung unter allen Umständen.
Mit der Einberufung wurde erstmalig ein unabhängiger humanitärer Prüf-, Sicherungs- und Schutzmechanismus geschaffen, der sich unmittelbar auf den Vertragstext der Genfer Abkommen stützt und dessen originäre Schutzfunktion vollumfänglich aktiviert.
Die Einberufung erfolgte durch geschützte Zivilisten in Wahrnehmung ihrer Verantwortung zur Sicherstellung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts unter allen Umständen — unabhängig von Krieg oder Frieden, politischer Lage, staatlicher Ordnung oder sonstigen äußeren Umständen.
Damit wurde der universelle Schutzanspruch der Genfer Abkommen erstmals in seiner unmittelbaren und uneingeschränkten humanitären Wirkung praktisch umgesetzt.
VÖLKERRECHTLICHE GEGENDARSTELLUNG – KLARSTELLUNG UND AUFFORDERUNG ZUR PRÄZISIERUNG – Clarification and request for specification pursuant to the Geneva Conventions of 1949
VÖLKERRECHTLICHE GEGENDARSTELLUNG – KLARSTELLUNG UND AUFFORDERUNG ZUR PRÄZISIERUNG
gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Wertgeschätzte Verantwortliche der KEHL – Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, namentlich Zivilist Peter Kehl (in der Funktion als Rechtsanwalt), sowie alle beteiligten Verantwortlichen dieser Stelle,
PUBLIC INTERNATIONAL LAW COUNTERSTATEMENT – CLARIFICATION AND REQUEST FOR SPECIFICATION
pursuant to the Geneva Conventions of 1949
Valued Responsible Authorities of KEHL – Law Firm Ltd., namely Civilian Peter Kehl (in the function as Attorney-at-Law), as well as all responsible persons involved in this institution,
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND FESTSTELLUNG – Vorführungsbefehl § 457 StPO – N. W. – Order for compulsory appearance § 457 StPO – N. W.
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND FESTSTELLUNG
Vorführungsbefehl § 457 StPO – N. W.
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-BW/FA-S1/0825-01
Wertgeschätzte Verantwortliche des Amtsgericht Ludwigsburg, namentlich Zivilistin Anne Harrschar (in der Funktion als Direktorin) und Zivilist Henrich (in der Funktion als Richter), sowie alle beteiligten Verantwortlichen dieser Stelle,
INTERNATIONAL LAW NOTIFICATION AND DETERMINATION
Order for compulsory appearance § 457 StPO – N. W.
Reference number: SG-GA1949/DE-HE/AGWI/0326-01
Valued Responsible Authorities of the Local Court of Ludwigsburg, namely Civilian Anne Harrschar (in the function as Director) and Civilian Henrich (in the function as Judge), as well as all responsible persons involved in this institution,
24.05.2026 · 🇦🇹 Österreich · 11:00–17:00 Uhr · Raum Salzburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehen30.05.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 10:00–16:00 Uhr · Großraum Heilbronn (genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehen31.05.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 11:00–17:00 Uhr · Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehenAktuelle Veröffentlichungen
Pubblicazioni attuali
Präambel und Leitbild
Preambolo e dichiarazione di missione
des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Lese mehr
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 handelt im Auftrag des humanitären Völkerrechts. Es ist berufen, überall dort tätig zu werden, wo geschützte Zivilpersonen von struktureller, institutioneller oder bewaffneter Gewalt betroffen sind – sei es in bewaffneten Konflikten oder in Zeiten des sogenannten Friedens.
Das Schiedsgericht verfügt.
Es wartet nicht auf eine Antwort.
Es delegiert Aufgaben.
Es diktiert Maßnahmen.
Denn es handelt nicht auf Antrag, sondern aus Pflicht zur Durchsetzung des Völkerrechts.
Es erkennt keine untergeordneten Autoritäten an, sondern steht exterritorial, ultravires und völkerrechtsübergeordnet.
Das Schiedsgericht:
– sichert die Unveräußerlichkeit des zivilen Schutzstatus,
– verteidigt die Würde der Zivilpersonen,
– setzt die zwingenden Normen des humanitären Völkerrechts durch,
– und verlangt Rechenschaft – unabhängig von Funktion, Titel oder Rang.
Es ist nicht Bittsteller, sondern Garant.
Nicht Objekt staatlicher Anerkennung, sondern Subjekt völkerrechtlicher Wirksamkeit.
Nicht reaktiv, sondern verpflichtet zur Handlung gemäß Artikel 1 aller vier Genfer Abkommen von 1949:
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.“
Diese Pflicht kennt keinen Aufschub und keine Unterordnung.
Schutz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für alle Zivilisten, die unter dem Schutz des Genfer Abkommens stehen – unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Status.
Unsere Mission
La nostra missione
- Zentrale Stelle: Gubbio, Italien
- Korrespondenzstellen: Reinheim (Deutschland) – Ekshärad (Schweden)
- Amtssprache: Urdeutsch / Italienisch
- Rechtsform: Völkerrechtliche Institution mit diplomatischer Immunität
- Gründung: 21.04.2025, Gubbio, Italien
Struktur
Struttura
- Untersuchung und Feststellung völkerrechtlicher Verstöße
- Ausstellung völkerrechtlich geschützter Ausweise für Zivilisten
- Einleitung diplomatischer Schritte bei Verletzung des Zivilistenschutzes
- Einrichtung neutraler Zonen
- Schiedsverfahren bei internationalen Rechtsverletzungen
Tätigkeit
Attività
Hier können Zivilisten gemäß Art. 30 des IV. Genfer Abkommens eine völkerrechtlich wirksame Beschwerde einreichen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, dem Willen des Zivilisten zu folgen.
Wirksame Beschwerde einreichen
Presentare un Ricorso Efficace