Willkommen beim Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Benvenuti alla Corte di Arbitrato ai sensi delle Convenzioni di Ginevra del 1949
Das Schiedsgericht ist ein permanentes, unabhängiges, unparteiisches und politisch neutrales Organ des humanitären Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949. Es handelt ultra vires, steht über nationalstaatlichen Institutionen und ist ausschließlich dem völkerrechtlich bindenden Schutzauftrag gegenüber der Zivilbevölkerung verpflichtet.
Das Schiedsgericht besteht aus unabhängigen Schiedsrichtern, die ausschließlich im Auftrag der Zivilbevölkerung tätig werden. Sie nehmen wirksame Beschwerden entgegen, untersuchen völkerrechtliche Verstöße und setzen die Rechtsfolgen mit diplomatischen Mitteln durch.
Historische Feststellung
Mit Datum vom 21. April 2025 wurde durch geschützte Zivilisten gemäß den Genfer Abkommen von 1949 das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 einberufen.
Damit ist nach über 75 Jahren erstmalig der völkerrechtliche Vertragstext selbst in seiner originären und zwingenden Form umgesetzt worden.
Der Grund, warum seit 1949 kein solches Schiedsgericht zustande kam, liegt nicht im Fehlen der völkerrechtlichen Pflicht, sondern allein darin, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zivilisten bereit waren, sich bedingungslos und unentgeltlich zum Schutz aller Zivilisten in den Dienst des Völkerrechts zu stellen.
Mit dieser Einberufung handelt es sich nicht um eine Bittstellung, sondern um die Ausübung der Vertragshoheit gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen.
Grundlagen Seminar I am 28.02.2026
Datum: 28.02.2026
Ort: Schweden / Raum Ekshärad (Hagfors Kommun) (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
Endgültiger Schiedsspruch im Fall des geschützten Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K. – SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-03 – Final Arbitral Award in the Case of the Protected Civilian and Sworn Arbitrator B. K.
I. Präambel
Dieser Schiedsspruch ergeht auf Grundlage der zwingenden Bestimmungen
der Genfer Abkommen von 1949. Er dient dem Schutz der Würde, Freiheit
und Rechtsstellung geschützter Zivilpersonen.
II. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich unmittelbar aus
Artikel 1 GA I–IV sowie den Artikeln 27, 32, 147 und 149 GA IV.
Nationale Zuständigkeiten treten zurück.
Grundlagen Seminar I am 28.02.2026
Datum: 28.02.2026
Ort: Schweden / Raum Ekshärad (Hagfors Kommun) (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen
Grundlagen Seminar I am 07.02.2026
Datum: 07.02.2026
Ort: Österreich / Raum Salzburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und
Grundlagen Seminar II – Kommunikation Zivilisten 01.02.2026
Datum: 01.02.2026
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Höfliche
Aktuelle Veröffentlichungen
Pubblicazioni attuali
Präambel und Leitbild
Preambolo e dichiarazione di missione
des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949
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Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 handelt im Auftrag des humanitären Völkerrechts. Es ist berufen, überall dort tätig zu werden, wo geschützte Zivilpersonen von struktureller, institutioneller oder bewaffneter Gewalt betroffen sind – sei es in bewaffneten Konflikten oder in Zeiten des sogenannten Friedens.
Das Schiedsgericht verfügt.
Es wartet nicht auf eine Antwort.
Es delegiert Aufgaben.
Es diktiert Maßnahmen.
Denn es handelt nicht auf Antrag, sondern aus Pflicht zur Durchsetzung des Völkerrechts.
Es erkennt keine untergeordneten Autoritäten an, sondern steht exterritorial, ultravires und völkerrechtsübergeordnet.
Das Schiedsgericht:
– sichert die Unveräußerlichkeit des zivilen Schutzstatus,
– verteidigt die Würde der Zivilpersonen,
– setzt die zwingenden Normen des humanitären Völkerrechts durch,
– und verlangt Rechenschaft – unabhängig von Funktion, Titel oder Rang.
Es ist nicht Bittsteller, sondern Garant.
Nicht Objekt staatlicher Anerkennung, sondern Subjekt völkerrechtlicher Wirksamkeit.
Nicht reaktiv, sondern verpflichtet zur Handlung gemäß Artikel 1 aller vier Genfer Abkommen von 1949:
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.“
Diese Pflicht kennt keinen Aufschub und keine Unterordnung.
Schutz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für alle Zivilisten, die unter dem Schutz des Genfer Abkommens stehen – unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Status.
Unsere Mission
La nostra missione
- Zentrale Stelle: Gubbio, Italien
- Korrespondenzstellen: Reinheim (Deutschland) – Ekshärad (Schweden)
- Amtssprache: Urdeutsch / Italienisch
- Rechtsform: Völkerrechtliche Institution mit diplomatischer Immunität
- Gründung: 21.04.2025, Gubbio, Italien
Struktur
Struttura
- Untersuchung und Feststellung völkerrechtlicher Verstöße
- Ausstellung völkerrechtlich geschützter Ausweise für Zivilisten
- Einleitung diplomatischer Schritte bei Verletzung des Zivilistenschutzes
- Einrichtung neutraler Zonen
- Schiedsverfahren bei internationalen Rechtsverletzungen
Tätigkeit
Attività
Hier können Zivilisten gemäß Art. 30 des IV. Genfer Abkommens eine völkerrechtlich wirksame Beschwerde einreichen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, dem Willen des Zivilisten zu folgen.
Wirksame Beschwerde einreichen
Presentare un Ricorso Efficace