Willkommen beim Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Benvenuti alla Corte di Arbitrato ai sensi delle Convenzioni di Ginevra del 1949
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist eine unabhängige Einrichtung zur Prüfung von Sachverhalten im Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts.
Die Tätigkeit erfolgt unter Bezugnahme auf die Genfer Abkommen von 1949. Maßgeblich ist deren systematische Auslegung im Kontext des vertraglichen Normgefüges.
Das Schiedsgericht befasst sich mit vorgetragenen Sachverhalten, die den Schutzbereich geschützter Zivilpersonen betreffen. Eingebrachte Beschwerden werden dokumentiert, geprüft und rechtlich eingeordnet. Feststellungen erfolgen in schriftlicher Form unter Bezugnahme auf das einschlägige Vertragsrecht.
Die Kommunikation erfolgt durch strukturierte Mitteilungen an die jeweils betroffenen Stellen.
Historische Feststellung
Contesto storico
Mit Datum vom 21. April 2025 wurde durch geschützte Zivilisten gemäß den Genfer Abkommen von 1949 das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 einberufen.
Damit ist nach über 75 Jahren erstmalig der völkerrechtliche Vertragstext selbst in seiner originären und zwingenden Form umgesetzt worden.
Dass seit 1949 kein solches Schiedsgericht praktisch umgesetzt wurde, ist nicht als Ausdruck fehlender völkerrechtlicher Grundlagen zu verstehen. Vielmehr fehlte bislang eine Initiative, in der Zivilisten bereit waren, bedingungslos und unentgeltlich Verantwortung für den Schutz aller Zivilisten im Rahmen des Völkerrechts zu übernehmen.
Mit dieser Einberufung handelt es sich nicht um eine Bittstellung, sondern um die Ausübung der Vertragshoheit gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen.
Endgültiger Schiedsspruch im Fall des geschützten Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K. – SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-03 – Final Arbitral Award in the Case of the Protected Civilian and Sworn Arbitrator B. K.
I. Präambel
Dieser Schiedsspruch ergeht auf Grundlage der zwingenden Bestimmungen
der Genfer Abkommen von 1949. Er dient dem Schutz der Würde, Freiheit
und Rechtsstellung geschützter Zivilpersonen.
II. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich unmittelbar aus
Artikel 1 GA I–IV sowie den Artikeln 27, 32, 147 und 149 GA IV.
Nationale Zuständigkeiten treten zurück.
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND TEIL-FESTSTELLUNG – Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – INTERNATIONAL LAW COMMUNICATION AND PARTIAL DETERMINATION
Diese Ausfertigung stellt keine neue diplomatische Mitteilung dar. Sie erfolgt ausschließlich als Teil-Feststellung und Fortschreibung zum bereits am 02.06.2025 unter dem Aktenzeichen SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 versandten diplomatischen Anschreiben. Der dort benannte Verteiler gilt unverändert fort.
I. Gegenstand der Teil-Feststellung
Diese Teil-Feststellung dient der Klarstellung der bereits eingetretenen Rechtslage im laufenden Untersuchungsvorgang. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Feststellung der Kenntnisnahme, der Sperrwirkung sowie der daraus resultierenden erweiterten persönlichen Haftung.
22.02.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 11:00–17:00 Uhr · Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehenGrundlagen Seminar I
Offen28.02.2026 · 🇸🇪 Schweden · 11:00–17:00 Uhr · Raum Ekshärad (Hagfors Kommun) (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 2500 SEK / Wiederholer: 2100 SEK
Details ansehenGrundlagen Seminar I
Offen14.03.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 11:00–17:00 Uhr · Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehenAktuelle Veröffentlichungen
Pubblicazioni attuali
Präambel und Leitbild
Preambolo e dichiarazione di missione
des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Lese mehr
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 handelt im Auftrag des humanitären Völkerrechts. Es ist berufen, überall dort tätig zu werden, wo geschützte Zivilpersonen von struktureller, institutioneller oder bewaffneter Gewalt betroffen sind – sei es in bewaffneten Konflikten oder in Zeiten des sogenannten Friedens.
Das Schiedsgericht verfügt.
Es wartet nicht auf eine Antwort.
Es delegiert Aufgaben.
Es diktiert Maßnahmen.
Denn es handelt nicht auf Antrag, sondern aus Pflicht zur Durchsetzung des Völkerrechts.
Es erkennt keine untergeordneten Autoritäten an, sondern steht exterritorial, ultravires und völkerrechtsübergeordnet.
Das Schiedsgericht:
– sichert die Unveräußerlichkeit des zivilen Schutzstatus,
– verteidigt die Würde der Zivilpersonen,
– setzt die zwingenden Normen des humanitären Völkerrechts durch,
– und verlangt Rechenschaft – unabhängig von Funktion, Titel oder Rang.
Es ist nicht Bittsteller, sondern Garant.
Nicht Objekt staatlicher Anerkennung, sondern Subjekt völkerrechtlicher Wirksamkeit.
Nicht reaktiv, sondern verpflichtet zur Handlung gemäß Artikel 1 aller vier Genfer Abkommen von 1949:
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.“
Diese Pflicht kennt keinen Aufschub und keine Unterordnung.
Schutz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für alle Zivilisten, die unter dem Schutz des Genfer Abkommens stehen – unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Status.
Unsere Mission
La nostra missione
- Zentrale Stelle: Gubbio, Italien
- Korrespondenzstellen: Reinheim (Deutschland) – Ekshärad (Schweden)
- Amtssprache: Urdeutsch / Italienisch
- Rechtsform: Völkerrechtliche Institution mit diplomatischer Immunität
- Gründung: 21.04.2025, Gubbio, Italien
Struktur
Struttura
- Untersuchung und Feststellung völkerrechtlicher Verstöße
- Ausstellung völkerrechtlich geschützter Ausweise für Zivilisten
- Einleitung diplomatischer Schritte bei Verletzung des Zivilistenschutzes
- Einrichtung neutraler Zonen
- Schiedsverfahren bei internationalen Rechtsverletzungen
Tätigkeit
Attività
Hier können Zivilisten gemäß Art. 30 des IV. Genfer Abkommens eine völkerrechtlich wirksame Beschwerde einreichen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, dem Willen des Zivilisten zu folgen.
Wirksame Beschwerde einreichen
Presentare un Ricorso Efficace