Willkommen beim Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949
Benvenuti alla Corte di Arbitrato ai sensi delle Convenzioni di Ginevra del 1949
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist eine unabhängige Einrichtung zur Prüfung von Sachverhalten im Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts.
Die Tätigkeit erfolgt unter Bezugnahme auf die Genfer Abkommen von 1949. Maßgeblich ist deren systematische Auslegung im Kontext des vertraglichen Normgefüges.
Das Schiedsgericht befasst sich mit vorgetragenen Sachverhalten, die den Schutzbereich geschützter Zivilpersonen betreffen. Eingebrachte Beschwerden werden dokumentiert, geprüft und rechtlich eingeordnet. Feststellungen erfolgen in schriftlicher Form unter Bezugnahme auf das einschlägige Vertragsrecht.
Die Kommunikation erfolgt durch strukturierte Mitteilungen an die jeweils betroffenen Stellen.
Historische Feststellung
Contesto storico
Mit Datum vom 21. April 2025 wurde durch geschützte Zivilisten gemäß den Genfer Abkommen von 1949 das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 einberufen.
Damit ist nach über 75 Jahren erstmalig der völkerrechtliche Vertragstext selbst in seiner originären und zwingenden Form umgesetzt worden.
Dass seit 1949 kein solches Schiedsgericht praktisch umgesetzt wurde, ist nicht als Ausdruck fehlender völkerrechtlicher Grundlagen zu verstehen. Vielmehr fehlte bislang eine Initiative, in der Zivilisten bereit waren, bedingungslos und unentgeltlich Verantwortung für den Schutz aller Zivilisten im Rahmen des Völkerrechts zu übernehmen.
Mit dieser Einberufung handelt es sich nicht um eine Bittstellung, sondern um die Ausübung der Vertragshoheit gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen.
Eröffnung eines unabhängigen Untersuchung- und Feststellungsvorgangs betreffend des geschützten Zivilisten D. N. O. L. – SG-GA1949/DE-RP/AGMY/0226-01 – Opening of an independent investigation and determination procedure concerning the protected civilian D. N. O. L.
I. Einleitung
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 erklärt hiermit die
Einleitung und Eröffnung eines unabhängigen humanitären Untersuchungs- und
Feststellungsvorgangs in Bezug auf eine eingegangene Mitteilung, die auf mögliche Abweichungen vom Schutzauftrag des humanitären Völkerrechts hinweist.
Die Maßnahme betrifft den geschützten Zivilisten D. N. O. L. und wurde durch die zivile Einrichtung Amtsgericht Mayen eingeleitet.
II. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht handelt als neutrales, unabhängiges und unparteiisches Organ im Sinne der Artikel 148 und 149 des IV. Genfer Abkommens
…
Eröffnung eines unabhängigen Untersuchung- und Feststellungsvorgangs betreffend des geschützten Zivilisten D. D. – SG-GA1949/DE-NDS/AGNOM/0226-01 – Opening of an independent investigation and determination procedure concerning the protected civilian D. D.
I. Einleitung
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 erklärt hiermit die
Einleitung und Eröffnung eines unabhängigen humanitären Untersuchungs- und
Feststellungsvorgangs in Bezug auf eine eingegangene Mitteilung, die auf mögliche Abweichungen vom Schutzauftrag des humanitären Völkerrechts hinweist.
Die Maßnahme betrifft den geschützten Zivilisten D. D. und wurde durch die zivile Einrichtung Amtsgericht Northeim eingeleitet.
II. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht handelt als neutrales, unabhängiges und …
22.02.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 11:00–17:00 Uhr · Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehenGrundlagen Seminar I
Offen28.02.2026 · 🇸🇪 Schweden · 11:00–17:00 Uhr · Raum Ekshärad (Hagfors Kommun) (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 2500 SEK / Wiederholer: 2100 SEK
Details ansehenGrundlagen Seminar I
Offen14.03.2026 · 🇩🇪 Deutschland · 11:00–17:00 Uhr · Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) · Zweckgebundener Teilnahmebetrag: Erstteilnahme: 250 EUR / Wiederholer: 210 EUR
Details ansehenAktuelle Veröffentlichungen
Pubblicazioni attuali
Präambel und Leitbild
Preambolo e dichiarazione di missione
des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949
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Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 handelt im Auftrag des humanitären Völkerrechts. Es ist berufen, überall dort tätig zu werden, wo geschützte Zivilpersonen von struktureller, institutioneller oder bewaffneter Gewalt betroffen sind – sei es in bewaffneten Konflikten oder in Zeiten des sogenannten Friedens.
Das Schiedsgericht verfügt.
Es wartet nicht auf eine Antwort.
Es delegiert Aufgaben.
Es diktiert Maßnahmen.
Denn es handelt nicht auf Antrag, sondern aus Pflicht zur Durchsetzung des Völkerrechts.
Es erkennt keine untergeordneten Autoritäten an, sondern steht exterritorial, ultravires und völkerrechtsübergeordnet.
Das Schiedsgericht:
– sichert die Unveräußerlichkeit des zivilen Schutzstatus,
– verteidigt die Würde der Zivilpersonen,
– setzt die zwingenden Normen des humanitären Völkerrechts durch,
– und verlangt Rechenschaft – unabhängig von Funktion, Titel oder Rang.
Es ist nicht Bittsteller, sondern Garant.
Nicht Objekt staatlicher Anerkennung, sondern Subjekt völkerrechtlicher Wirksamkeit.
Nicht reaktiv, sondern verpflichtet zur Handlung gemäß Artikel 1 aller vier Genfer Abkommen von 1949:
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.“
Diese Pflicht kennt keinen Aufschub und keine Unterordnung.
Schutz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für alle Zivilisten, die unter dem Schutz des Genfer Abkommens stehen – unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Status.
Unsere Mission
La nostra missione
- Zentrale Stelle: Gubbio, Italien
- Korrespondenzstellen: Reinheim (Deutschland) – Ekshärad (Schweden)
- Amtssprache: Urdeutsch / Italienisch
- Rechtsform: Völkerrechtliche Institution mit diplomatischer Immunität
- Gründung: 21.04.2025, Gubbio, Italien
Struktur
Struttura
- Untersuchung und Feststellung völkerrechtlicher Verstöße
- Ausstellung völkerrechtlich geschützter Ausweise für Zivilisten
- Einleitung diplomatischer Schritte bei Verletzung des Zivilistenschutzes
- Einrichtung neutraler Zonen
- Schiedsverfahren bei internationalen Rechtsverletzungen
Tätigkeit
Attività
Hier können Zivilisten gemäß Art. 30 des IV. Genfer Abkommens eine völkerrechtlich wirksame Beschwerde einreichen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, dem Willen des Zivilisten zu folgen.
Wirksame Beschwerde einreichen
Presentare un Ricorso Efficace