VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG aller Vertragsstaaten

Völkerrechtliche Klarstellung gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Abkommen
1. VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG – Artikel 1 GA
Alle Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 haben sich rechtsverbindlich dazu verpflichtet, diese unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen. Dies ist keine Empfehlung, sondern eine völkerrechtlich zwingende Verpflichtung jedes Staates, jeder Behörde, jeder Institution – unabhängig von innerstaatlicher Zuständigkeit.

Letzte sanktionsfreie Aufforderung – Völkerrechtlicher Schutzstatus der Zivilisten – Sista sanktionsfria uppmaning – Folkrättslig skyddsstatus för civilisterna

Aktenzeichen: SG-GA1949/SE-UPV/MDV-ISE/0825-01
Reinheim den 28.08.2025, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 11-seitiges Dokument

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 stellt klar:
Die Zivilisten O. I., M. D. V.-I., C- D. V. unterliegen dem völkerrechtlichen Schutzstatus der Genfer Abkommen von 1949.

Eine direkte Rechnungsstellung oder Forderung gegenüber einem geschützten Zivilisten ist völkerrechtlich nicht zulässig. Alle Rechnungen, Forderungen oder Anfragen sind ausschließlich an das Schiedsgericht – Außenstelle Schweden – zu richten.

Grundlagen Seminar​ 13.09.2025

Datum: 13.09.2025

Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)

Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr

Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen

ofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin T. T. – Revoca immediata della detenzione in violazione del diritto internazionale della civile T. T.

Fax:
Justizvollzugsanstalt Oldenburg
0441/4859 149


SCHIEDSGERICHT GEMÄSS DEN GENFER ABKOMMEN VON 1949
Konsularischer Bereich / Außenstelle Schweden
für diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich
www.schiedsgericht-ga.org | info@schiedsgericht-ga.org
Mossberg Fensan, 683 61 Ekshärad – Schweden
Im Auftrag der zentralen Stelle Gubbio

An:
Zivilistin Anna Abraham, Leiterin der Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Cloppenburger Str. 400, 26133 Oldenburg, Deutschland

„Da Sie sich nicht als Kombattant im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ausweisen, sondern als Mitglied einer zivilen Einrichtung handeln, werden Sie im Rahmen dieses Untersuchungsvorgangs als verantwortlicher Zivilist geführt.“

Betreff:
Sofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin T. T.

VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG Aufhebungsanordnung – Ordinanza di annullamento

Fax:
JVA Vechta
Justizvollzugsanstalt für Frauen
04441/9160 470

SCHIEDSGERICHT GEMÄSS DEN GENFER ABKOMMEN VON 1949
Konsularischer Bereich / Außenstelle Schweden
für diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich
www.schiedsgericht-ga.org | info@schiedsgericht-ga.org
Mossberg Fensan, 683 61 Ekshärad – Schweden
Im Auftrag der zentralen Stelle Gubbio

An:
Zivilistin Katharina Tebben, Leiterin der JVA Vechta
Justizvollzugsanstalt für Frauen
An der Propstei 10, 49377 Vechta, Deutschland

„Da Sie sich nicht als Kombattant im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ausweisen, sondern als Mitglied einer zivilen Einrichtung handeln, werden Sie im Rahmen dieses Untersuchungsvorgangs als verantwortlicher Zivilist geführt.“

Betreff:
Sofortige Aufhebung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung der Zivilistin L. H.

EILSCHREIBEN VÖLKERRECHTLICHER NOTFALL – MESSAGGIO URGENTE – EMERGENZA DI DIRITTO INTERNAZIONALE

FAX
An: Oberlandesgericht Oldenburg
z. Hd.: Präsidentin / Stellvertretung
Datum: 22. August 2025
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/TT/0725-01

Betreff: Völkerrechtlich zwingende Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen und Urteilen – Aufforderung zur sofortigen Umsetzung gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – T. T. und L. H.

Wertgeschätzte Verantwortliche des Oberlandesgerichts Oldenburg,

das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 nimmt Bezug auf Ihr Schreiben vom 22. August 2025, Az. 1402-OLGOL-E-20520/2025, gerichtet an „Herrn B. K.“.
Die Einstufung der Eingaben als „Dienstaufsichtsbeschwerden“ ist unzutreffend und völkerrechtlich nicht haltbar.
Es handelt sich um eine zwingend wirksame Beschwerde im Sinne der Genfer Abkommen von 1949, welche das Oberlandesgericht unmittelbar bindet.