Belehrung Polizei Österreich bezüglich der völkerrechtlichen Verpflichtung – Istruzioni della polizia austriaca in merito agli obblighi di diritto internazionale
I. Völkerrechtliche Bindung der österreichischen Polizei
Wertgeschätzte Polizistinnen und Polizisten,
als Organe der Republik Österreich unterliegen Sie uneingeschränkt den verbindlichen Regeln des Völkerrechts. Hierzu zählen insbesondere:
1. Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle
Diese verpflichten Sie zum umfassenden Schutz von Zivilpersonen vor jeder Form von Gewalt, Entrechtung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Verpflichtung gilt nicht nur im bewaffneten Konflikt, sondern auch bei struktureller oder institutioneller Gewalt in Friedenszeiten.
Aufforderung zur Benennung aller beteiligten Polizeibeamten – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – Richiesta di identificazione di tutti gli agenti di polizia coinvolti
im Rahmen des laufenden Untersuchungs- und Feststellungsvorgangs gegen das Regierungspräsidium Kassel (Az. SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01) fordert das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 hiermit die sofortige namentliche Offenlegung aller an der völkerrechtlich relevanten Maßnahme gegen den geschützten Zivilisten A. D. beteiligten Personen.
Offizielle diplomatisch-völkerrechtliche Belehrung für Polizisten – Istruzione ufficiale di diritto diplomatico e internazionale per agenti di polizia
Jeder deutsche Polizeibeamte ist gemäß Artikel 25 Grundgesetz (GG) verpflichtet, das Völkerrecht zu beachten, da es Bestandteil des Bundesrechts ist, den Bundesgesetzen vorgeht und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugt.
Öffentliche Feststellung und Gewissensappell – SG-GA1949/SE-DE/RPKA/0525-02 – Dichiarazione pubblica e appello alla coscienza
„Wo beginnen die universellen Menschenrechte?
An kleinen Orten, nahe dem Zuhause – so nah und so klein, dass sie auf keiner Weltkarte erscheinen.
Und doch sind sie die Welt des Einzelnen: die Nachbarschaft, in der er lebt; die Schule oder Universität, die er besucht; die Fabrik, das Bauernfeld oder Büro, in dem er arbeitet.
Wenn diese Rechte dort keine Bedeutung haben, haben sie sie nirgendwo. Ohne gemeinsames Handeln der Bürger, um sie dort zu wahren, werden wir vergeblich auf Fortschritt in der größeren Welt hoffen.“
– Eleanor Roosevelt, Rede zu den Menschenrechten, Vereinte Nationen 1958
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: LJUSVÄKTARE
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-SE-00000001
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
21. Juni 2025 / 21 giugno 2025
Grundlagenseminar 21.06.2025
Grundlagen Seminar Datum: 21.06.2025 Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) Uhrzeit: 10:00 – 17:00 Uhr Inhalte: Grundlagen der Genfer Abkommen Anmeldung zum Seminar Details nach Anmeldung über das folgende Seminar.
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: TECNO ICE
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-IT-00000001
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
11. Juni 2025 / 11 giugno 2025
Öffentliche Bekanntmachung – INFORMATIONSBLATT ANREDEFORMEN // Annuncio pubblico – FOGLIO INFORMATIVO SULLE FORME DI INDIRIZZO
📌 Zweck dieses Dokuments
Dieses Informationsblatt dient der öffentlichen Klarstellung der zulässigen und unzulässigen Anredeformen gegenüber Personen, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen von 1949 stehen.
🔒 Gültig für: Behörden, Gerichte, Polizeistellen, Verwaltungsorgane aller Vertragsstaaten.
Völkerrechtliche Schutzschrift – Schutzverfügung zugunsten der Zivilistin M. F. und des Zivilisten D. J. // Ordine di protezione internazionale – Ordine di protezione a favore del civile M. F. e del civile D. J.
Im Namen des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wird hiermit eine diplomatische Schutzverfügung erlassen zum unmittelbaren Schutz der unter internationalem humanitärem Völkerrecht stehenden Zivilpersonen M. F. und D. J..
Schutzstatus gemäß Genfer Abkommen IV von 1949:
Rechtsgutachten zur Steuerfreiheit von Zweckbetrieben // Parere legale corretto per valore sull’esenzione fiscale delle entità a fini speciali
**Völkerrechtliche Grundlage für Steuerfreiheit und Abgabenbefreiung von Zweckbetrieben**
Zweckbetriebe, die beim Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 registriert sind, unterliegen dem Schutz des humanitären Völkerrechts. Ihre Steuerfreiheit ergibt sich nicht aus einem einzelnen Artikel, sondern aus dem Gesamtauftrag des internationalen Schutzes von Zivilpersonen und gemeinwohlorientierter Versorgung.