Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Schweden gemäß dem humanitären Völkerrecht – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Svezia secondo il diritto internazionale umanitario

I. Rechtsgrundlage
Schweden ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977 und hat deren Bestimmungen in nationales Recht.
Insbesondere wurde in [Lag (2014:812) om skydd för kännetecken i den internationella humanitära rätten] die Umsetzung der Schutzzeichenregelungen aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen rechtsverbindlich festgeschrieben.
Die Verpflichtung zur Schulung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts wurde in der Regierungsstudie [SOU 2010:22 „Krigets lagar“] kommentiert und konkretisiert

Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Italien gemäß dem humanitären Völkerrecht​ – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Italia secondo il diritto internazionale umanitario

I. Rechtsgrundlage

Italien ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977.
Diese wurden mit der [Legge 27 Ottobre 1951, n. 1739] ratifiziert. Die Umsetzung erfolgte u. a. durch folgende Gesetze:

– [Legge 27.10.1951, n. 1739] (Ratifizierung der Genfer Abkommen)

– [Decreto Legislativo 21.02.2014, n. 18] (Schutz und Verfahren im humanitären Kontext)

– [Legge 15.10.2008, n. 178] (Drittes Zusatzprotokoll, Schutzzeichen)

Belehrung Polizei Österreich bezüglich der völkerrechtlichen Verpflichtung – Istruzioni della polizia austriaca in merito agli obblighi di diritto internazionale

I. Völkerrechtliche Bindung der österreichischen Polizei

Wertgeschätzte Polizistinnen und Polizisten,

als Organe der Republik Österreich unterliegen Sie uneingeschränkt den verbindlichen Regeln des Völkerrechts. Hierzu zählen insbesondere:

1. Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle
Diese verpflichten Sie zum umfassenden Schutz von Zivilpersonen vor jeder Form von Gewalt, Entrechtung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Verpflichtung gilt nicht nur im bewaffneten Konflikt, sondern auch bei struktureller oder institutioneller Gewalt in Friedenszeiten.

Aufforderung zur Benennung aller beteiligten Polizeibeamten – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – Richiesta di identificazione di tutti gli agenti di polizia coinvolti

im Rahmen des laufenden Untersuchungs- und Feststellungsvorgangs gegen das Regierungspräsidium Kassel (Az. SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01) fordert das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 hiermit die sofortige namentliche Offenlegung aller an der völkerrechtlich relevanten Maßnahme gegen den geschützten Zivilisten A. D. beteiligten Personen.

Öffentliche Feststellung und Gewissensappell – SG-GA1949/SE-DE/RPKA/0525-02​ – Dichiarazione pubblica e appello alla coscienza

„Wo beginnen die universellen Menschenrechte?

An kleinen Orten, nahe dem Zuhause – so nah und so klein, dass sie auf keiner Weltkarte erscheinen.

Und doch sind sie die Welt des Einzelnen: die Nachbarschaft, in der er lebt; die Schule oder Universität, die er besucht; die Fabrik, das Bauernfeld oder Büro, in dem er arbeitet.

Wenn diese Rechte dort keine Bedeutung haben, haben sie sie nirgendwo. Ohne gemeinsames Handeln der Bürger, um sie dort zu wahren, werden wir vergeblich auf Fortschritt in der größeren Welt hoffen.“

– Eleanor Roosevelt, Rede zu den Menschenrechten, Vereinte Nationen 1958

Grundlagenseminar 21.06.2025

Grundlagen Seminar Datum: 21.06.2025 Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt) Uhrzeit: 10:00 – 17:00 Uhr Inhalte: Grundlagen der Genfer Abkommen Anmeldung zum Seminar Details nach Anmeldung über das folgende Seminar.