Schwere völkerrechtliche Verletzung durch Vollstreckung trotz wirksamer Beschwerde – Grave violazione del diritto internazionale mediante esecuzione forzata nonostante reclamo valido

Die unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehende Zivilistin S. L.-K-, wohnhaft in 64372 Ober-Ramstadt, hat am 18.04.2025 eine völkerrechtlich, diplomatisch und zivilrechtlich zwingend wirksame Beschwerde gegen rechtswidrige Maßnahmen staatlicher Stellen eingebracht. Diese Beschwerde wurde ordnungsgemäß dokumentiert und dem Hessischen Landtag, der Präsidentin des Amtsgerichts Darmstadt, dem Präsidenten des Landgerichts Darmstadt sowie weiteren Stellen bekannt gemacht.

Völkerrechtliche Schutzanordnung – Aussetzung der Erzwingungshaft A.D. – Ordinanza di protezione di diritto internazionale – Sospensione della detenzione coattiva A. D.

Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-HE/FRA/0725-01
Datum: 20. Juli 2025
Ekshärad, Schweden, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 16-seitiges Dokument

Bezug:
811.828003.3 (Stadt Frankfurt am Main – Ordnungsamt)
993 OWi 90/24 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2024)
9600 VRs 507705/24 (Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Ladung vom 07.07.2025)

Völkerrechtliche Stellung des Schiedsgerichts – Posizione giuridica internazionale del Tribunale Arbitrale secondo le Convenzioni di Ginevra del 1949

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist nicht auf die Anerkennung durch Staaten angewiesen. Seine Existenz und Wirksamkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Vertragstext der Genfer Abkommen, die von nahezu allen Staaten der Welt ratifiziert wurden. Im Gegensatz dazu ist der Internationale Gerichtshof (IGH) ein zwischenstaatliches Gremium, das nur dann tätig werden kann, wenn ein Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkennt.

Diese vergleichende Darstellung macht den völkerrechtlichen Vorrang des Schiedsgerichts deutlich.

Eröffnung eines Untersuchung- und Feststellungsvorgangs aufgrund der wirksamen Beschwerde des Zivilisten A. D. – Apertura di un procedimento d’indagine e accertamento a seguito del reclamo valido del civile A. D.

Wertgeschätzte verantwortliche Zivilistin Susanne Wetzel und Verantwortliche des Amtsgericht Frankfurt am Main,

in Ausführung der zwingenden Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949, insbesondere Artikel 1, 3 und 7 Absatz 2 des IV. Abkommens (Zivilschutz), zeigt das Schiedsgericht hiermit an, dass gegen den geschützten Zivilisten A. D., geboren am **geschwärzt**, Domizil: **geschwärzt**, eine völkerrechtlich schwerwiegende Verletzung vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat trotz anhängiger wirksamer Beschwerde und laufendem völkerrechtlichem Schutzverfahren am 07.07.2025 eine Ladung zur Erzwingungshaft (Aktenzeichen: 9600 VRs 507705/24) zugestellt. Dies stellt eine faktische Handlung eines bewaffneten Verwaltungsangriffs gegen eine geschützte Zivilperson dar.

Eröffnung eines Untersuchung- und Feststellungsvorgangs aufgrund der wirksamen Beschwerde des Zivilisten B. K. – Apertura di una procedura di indagine e accertamento a seguito della denuncia valida presentata dal civile B. K.

Wertgeschätzter verantwortlicher Zivilist Jan Kind und Verantwortliche der Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB,

Einleitung:
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 teilt hiermit die offizielle Eröffnung eines völkerrechtlichen Untersuchung- und Feststellungsvorgangs mit.

Dieser Vorgang erfolgt auf Grundlage einer formgerecht eingereichten, wirksamen Beschwerde durch den Zivilisten B. K., in der konkrete und schwerwiegende Verletzungen des Schutzstatus sowie fundamentaler völkerrechtlicher Verpflichtungen durch das Landgericht Verden behauptet und dokumentiert wurden.

Vorwurf:
Dem Landgericht Verden wird zur Last gelegt, in einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren:
• den Schutzstatus eines zivilgeschützten Zivilisten ignoriert oder übergangen zu haben,
• den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Sinne des humanitären Völkerrechts verweigert oder behindert zu haben,
• und/oder strukturell willkürliche Maßnahmen gegen eine unter Zivilschutz stehende Person durchgeführt zu haben.

Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Schweden gemäß dem humanitären Völkerrecht – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Svezia secondo il diritto internazionale umanitario

I. Rechtsgrundlage
Schweden ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977 und hat deren Bestimmungen in nationales Recht.
Insbesondere wurde in [Lag (2014:812) om skydd för kännetecken i den internationella humanitära rätten] die Umsetzung der Schutzzeichenregelungen aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen rechtsverbindlich festgeschrieben.
Die Verpflichtung zur Schulung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts wurde in der Regierungsstudie [SOU 2010:22 „Krigets lagar“] kommentiert und konkretisiert

Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Italien gemäß dem humanitären Völkerrecht​ – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Italia secondo il diritto internazionale umanitario

I. Rechtsgrundlage

Italien ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977.
Diese wurden mit der [Legge 27 Ottobre 1951, n. 1739] ratifiziert. Die Umsetzung erfolgte u. a. durch folgende Gesetze:

– [Legge 27.10.1951, n. 1739] (Ratifizierung der Genfer Abkommen)

– [Decreto Legislativo 21.02.2014, n. 18] (Schutz und Verfahren im humanitären Kontext)

– [Legge 15.10.2008, n. 178] (Drittes Zusatzprotokoll, Schutzzeichen)