Völkerrechtliche Stellung des Schiedsgerichts – Posizione giuridica internazionale del Tribunale Arbitrale secondo le Convenzioni di Ginevra del 1949
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist nicht auf die Anerkennung durch Staaten angewiesen. Seine Existenz und Wirksamkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Vertragstext der Genfer Abkommen, die von nahezu allen Staaten der Welt ratifiziert wurden. Im Gegensatz dazu ist der Internationale Gerichtshof (IGH) ein zwischenstaatliches Gremium, das nur dann tätig werden kann, wenn ein Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkennt.
Diese vergleichende Darstellung macht den völkerrechtlichen Vorrang des Schiedsgerichts deutlich.
Eröffnung eines Untersuchung- und Feststellungsvorgangs aufgrund der wirksamen Beschwerde des Zivilisten A. D. – Apertura di un procedimento d’indagine e accertamento a seguito del reclamo valido del civile A. D.
Wertgeschätzte verantwortliche Zivilistin Susanne Wetzel und Verantwortliche des Amtsgericht Frankfurt am Main,
in Ausführung der zwingenden Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949, insbesondere Artikel 1, 3 und 7 Absatz 2 des IV. Abkommens (Zivilschutz), zeigt das Schiedsgericht hiermit an, dass gegen den geschützten Zivilisten A. D., geboren am **geschwärzt**, Domizil: **geschwärzt**, eine völkerrechtlich schwerwiegende Verletzung vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat trotz anhängiger wirksamer Beschwerde und laufendem völkerrechtlichem Schutzverfahren am 07.07.2025 eine Ladung zur Erzwingungshaft (Aktenzeichen: 9600 VRs 507705/24) zugestellt. Dies stellt eine faktische Handlung eines bewaffneten Verwaltungsangriffs gegen eine geschützte Zivilperson dar.
Eröffnung eines Untersuchung- und Feststellungsvorgangs aufgrund der wirksamen Beschwerde des Zivilisten B. K. – Apertura di una procedura di indagine e accertamento a seguito della denuncia valida presentata dal civile B. K.
Wertgeschätzter verantwortlicher Zivilist Jan Kind und Verantwortliche der Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Einleitung:
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 teilt hiermit die offizielle Eröffnung eines völkerrechtlichen Untersuchung- und Feststellungsvorgangs mit.
Dieser Vorgang erfolgt auf Grundlage einer formgerecht eingereichten, wirksamen Beschwerde durch den Zivilisten B. K., in der konkrete und schwerwiegende Verletzungen des Schutzstatus sowie fundamentaler völkerrechtlicher Verpflichtungen durch das Landgericht Verden behauptet und dokumentiert wurden.
Vorwurf:
Dem Landgericht Verden wird zur Last gelegt, in einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren:
• den Schutzstatus eines zivilgeschützten Zivilisten ignoriert oder übergangen zu haben,
• den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Sinne des humanitären Völkerrechts verweigert oder behindert zu haben,
• und/oder strukturell willkürliche Maßnahmen gegen eine unter Zivilschutz stehende Person durchgeführt zu haben.
Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Schweden gemäß dem humanitären Völkerrecht – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Svezia secondo il diritto internazionale umanitario
I. Rechtsgrundlage
Schweden ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977 und hat deren Bestimmungen in nationales Recht.
Insbesondere wurde in [Lag (2014:812) om skydd för kännetecken i den internationella humanitära rätten] die Umsetzung der Schutzzeichenregelungen aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen rechtsverbindlich festgeschrieben.
Die Verpflichtung zur Schulung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts wurde in der Regierungsstudie [SOU 2010:22 „Krigets lagar“] kommentiert und konkretisiert
Pflichten der Polizei und Ordnungskräfte in Italien gemäß dem humanitären Völkerrecht – Obblighi delle forze di polizia e dell’ordine in Italia secondo il diritto internazionale umanitario
I. Rechtsgrundlage
Italien ist Vertragsstaat aller vier Genfer Abkommen von 1949 sowie der Zusatzprotokolle I und II von 1977.
Diese wurden mit der [Legge 27 Ottobre 1951, n. 1739] ratifiziert. Die Umsetzung erfolgte u. a. durch folgende Gesetze:
– [Legge 27.10.1951, n. 1739] (Ratifizierung der Genfer Abkommen)
– [Decreto Legislativo 21.02.2014, n. 18] (Schutz und Verfahren im humanitären Kontext)
– [Legge 15.10.2008, n. 178] (Drittes Zusatzprotokoll, Schutzzeichen)
Belehrung Polizei Österreich bezüglich der völkerrechtlichen Verpflichtung – Istruzioni della polizia austriaca in merito agli obblighi di diritto internazionale
I. Völkerrechtliche Bindung der österreichischen Polizei
Wertgeschätzte Polizistinnen und Polizisten,
als Organe der Republik Österreich unterliegen Sie uneingeschränkt den verbindlichen Regeln des Völkerrechts. Hierzu zählen insbesondere:
1. Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle
Diese verpflichten Sie zum umfassenden Schutz von Zivilpersonen vor jeder Form von Gewalt, Entrechtung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Verpflichtung gilt nicht nur im bewaffneten Konflikt, sondern auch bei struktureller oder institutioneller Gewalt in Friedenszeiten.
Offizielle diplomatisch-völkerrechtliche Belehrung für Polizisten – Istruzione ufficiale di diritto diplomatico e internazionale per agenti di polizia
Jeder deutsche Polizeibeamte ist gemäß Artikel 25 Grundgesetz (GG) verpflichtet, das Völkerrecht zu beachten, da es Bestandteil des Bundesrechts ist, den Bundesgesetzen vorgeht und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugt.