Verbindliche Feststellung zur steuerlichen Nichtanwendbarkeit – VÖLKERRECHTLICHE FESTSTELLUNG – Binding determination on tax non-applicability
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 stellt hiermit fest:
Rechnungsstellungen gegenüber dem Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 entfalten keine steuerliche Relevanz innerhalb innerstaatlicher Systeme, da das Schiedsgericht weder als wirtschaftlicher noch als kommerzieller Akteur tätig wird.
The Arbitral Tribunal pursuant to the Geneva Conventions of 1949 hereby determines:
Invoices issued to the Arbitral Tribunal pursuant to the Geneva Conventions of 1949 have no tax relevance within domestic systems, as the Tribunal does not act as an economic or commercial entity.
The Tribunal acts exclusively within the framework of international humanitarian law and fulfills a non-commercial, purpose-bound mandate for the protection of civilians.
Bindung von Juristen an das humanitäre Völkerrecht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – VÖLKERRECHTLICHE FESTSTELLUNG – Binding effect of international humanitarian law on jurists under the Geneva Conventions of 1949
Feststellung:
Das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Genfer Abkommen von 1949, entfaltet bindende Wirkung für alle Akteure, die sich auf dem Gebiet einer Vertragspartei befinden oder dort handeln.
Dies umfasst ausdrücklich auch Juristen, unabhängig davon, ob diese in der Verwaltung, Justiz, als Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion tätig sind.
International humanitarian law, in particular the Geneva Conventions of 1949, has binding effect for all actors present in the territory of a contracting party or acting therein.
This expressly includes jurists, regardless of whether they act within administration, judiciary, as legal counsel, or in any other function.
Völkerrechtliche Mitteilung – Öffentliche Klarstellung zur Funktionsweise des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – Public clarification regarding the functioning of the Arbitral Tribunal under the Geneva Conventions of 1949
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 stellt zur Wahrung der rechtlichen Klarheit, der Transparenz sowie zur Vermeidung unzutreffender Darstellungen seiner Funktion folgende völkerrechtliche Feststellung und Klarstellung öffentlich fest:
The Arbitral Tribunal under the Geneva Conventions of 1949 hereby publicly establishes the following determination and clarification under international law in order to preserve legal clarity, transparency and to prevent incorrect representations of its function:
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG – Öffentliche Feststellung zur Authentizität von Mitteilungen und Schreiben – PUBLIC INTERNATIONAL LAW COMMUNICATION – Public determination regarding the authenticity of communications and letters
Aufgrund mehrerer eingegangener Rückfragen zu Schreiben, Mitteilungen und Dokumenten, die den Anschein erwecken, vom Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 zu stammen, sieht sich das Schiedsgericht veranlasst, folgende verbindliche Feststellung bekanntzugeben:
Due to several inquiries received concerning letters, communications and documents which appear to originate from the Arbitral Tribunal under the Geneva Conventions of 1949, the Arbitral Tribunal considers it necessary to publish the following binding determination:
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND TEIL-FESTSTELLUNG – Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – INTERNATIONAL LAW COMMUNICATION AND PARTIAL DETERMINATION
Diese Ausfertigung stellt keine neue diplomatische Mitteilung dar. Sie erfolgt ausschließlich als Teil-Feststellung und Fortschreibung zum bereits am 02.06.2025 unter dem Aktenzeichen SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 versandten diplomatischen Anschreiben. Der dort benannte Verteiler gilt unverändert fort.
I. Gegenstand der Teil-Feststellung
Diese Teil-Feststellung dient der Klarstellung der bereits eingetretenen Rechtslage im laufenden Untersuchungsvorgang. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Feststellung der Kenntnisnahme, der Sperrwirkung sowie der daraus resultierenden erweiterten persönlichen Haftung.
Feststellung, Klarstellung und Mitteilung der Sperrwirkung – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01
Feststellung, Klarstellung und Mitteilung der Sperrwirkung
betreffend wiederholte Maßnahmen staatlicher Stellen, die verspätete und intransparente Verwendung eines gerichtlichen Beschlusses, den Entzug von Ausweisen im Eigentum des Schiedsgerichts sowie die daraus resultierende Sperrwirkung aufgrund eines fortlaufenden Untersuchungsvorgangs.
Betroffener Zivilist: A. D.
Funktion: Vereidigter Schiedsrichter
Domizil / Außenstelle Deutschland des Schiedsgerichts: **geschwärzt**
Grundlagen Seminar I am 07.02.2026
Datum: 07.02.2026
Ort: Österreich / Raum Salzburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
Grundlagen Seminar II – Kommunikation Zivilisten 01.02.2026
Datum: 01.02.2026
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Höfliche und würdevoll-völkerrechtliche Kommunikation für geschützte Zivilisten
(Aufbauseminar für Teilnehmer, die bereits das Grundseminar zur völkerrechtlichen Schutzordnung besucht haben)
Grundlagen Seminar I am 31.01.2026
Datum: 31.01.2026
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
FESTSTELLUNG EINES WIEDERHOLTEN VERSTOSSES MIT NACHFOLGENDEM SCHIEDSSPRUCH
I. Gegenstand
Gegenstand ist die direkte Ladung (KALLELSE) der Förvaltningsrätten i Växjö vom 10.12.2025 (Aktbilaga 28, Mål nr. 4285-25), gerichtet direkt an geschützte Zivilisten trotz laufenden Untersuchungsvorgangs.
II. Feststellung
Es wird festgestellt, dass durch diese direkte Ladung wiederholt und dokumentiert gegen die bestehenden Untersuchungsfolgen des Schiedsgerichts verstoßen wurde.