Verbindlichkeit der Anordnungen des Schiedsgerichts – Obbligatorietà delle disposizioni del Tribunale arbitrale

Gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen von 1949 sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen. Dies bedeutet: – Sämtliche innerstaatlichen Gerichte und Behörden, unabhängig von Ebene oder Zuständigkeit (z. B. Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Verwaltungsgerichte), – sind verpflichtet, den Anordnungen des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 zwingend Folge zu leisten.