Aufforderung zur sofortigen Freigabe des Bankkontos – Richiesta di immediata sblocco del conto bancario
Aufforderung zur sofortigen Freigabe des Bankkontos Conto n. **geschwärzt** ‒ IBAN: **geschwärzt**, BPER Banca ‒ Filiale Monteveglio Valsamoggia
Wertgeschätzte Verantwortliche des Agenzia delle Entrate ‒ Direzione Provinciale Bologna, namentlich Zivilist Antonio Cologno (in der Funktion als Direktor) sowie alle beteiligten Verantwortlichen dieser Stelle,
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: Gesundbrunnen
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-DE-00000009
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
23. August 2025 / 23 agosto 2025
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: Rund ums Haus
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-DE-00000008
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
23. August 2025 / 23 agosto 2025
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: KS Trading
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-DE-00000007
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
23. August 2025 / 23 agosto 2025
Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata: HGS Kraus
Registernummer / Numero di Registrazione:
ZB-GA1949-DE-00000006
Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:
23. August 2025 / 23 agosto 2025
Feststellung von Völkerrechtsverstößen und Eidverletzung – Constatazione di violazioni del diritto internazionale e di spergiuro
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/TT/0725-01
Gubbio den 04.09.2025, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 14-seitiges Dokument
Wertgeschätzte Verantwortliche der Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch, namentlich Zivilist Carsten Hoffmeyer (in der Funktion als Leiter) sowie alle beteiligten Verantwortlichen dieser Stelle,
Teil A – Feststellung und In-Acht-Setzung der Polizei Delmenhorst
Teil B – Feststellung der Eidverletzung von Schiedsrichterin Susanne Wiehle
Außenstelle Österreich – Diplomatische Post / Schutzmacht Zivilbereich – Sede distaccata Austria – Posta diplomatica / Protezione potere civile
Mit sofortiger Wirkung wird hiermit völkerrechtlich verbindlich festgestellt und öffentlich bekanntgegeben:
Die oben genannte Anschrift ist ab sofort konsularischer Bereich und Außenstelle des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 für den Bereich Österreich.
Dieser Ort steht fortan unter dem besonderen Schutz des humanitären Völkerrechts, insbesondere nach Art. 3, 7, 30, 31 sowie Art. 146–149 der IV. Genfer Abkommen von 1949.
Jegliche staatliche oder nichtstaatliche Maßnahme, die sich gegen den konsularischen Bereich der Außenstelle, ihre Verantwortlichen oder dort geschützte Zivilpersonen richtet, wird als völkerrechtswidrig und als schwerer Verstoß gegen die Genfer Abkommen von 1949 gewertet und zur internationalen Ahndung gebracht.
Unzulässigkeit der Eintragung juristischer Personen als zivile Schutzmacht – Inammissibilità della registrazione di persone giuridiche come potenza protettrice civile
Ausgangslage
Vermehrt beantragen Organisationen, die nach staatlichem Recht in der Form einer juristischen Person (z. B. Verein, Stiftung, GmbH, AG) gegründet wurden, ihre Anerkennung als zivile Schutzmacht im Register des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949.
Diese Organisationen berufen sich teilweise auf notarielle Beglaubigungen oder Apostillen von staatlichen Stellen.
Rechtsgrundlagen
1. Völkerrechtssubjekte im Rahmen der Genfer Abkommen sind ausschließlich:
– Staaten,
– zwischenstaatliche Organisationen,
– Zivilisten.
Sprachstatut des Schiedsgericht – Statuto linguistico del Tribunale Arbitrale
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 legt mit diesem
Sprachstatut die verbindlichen Amtssprachen seiner Tätigkeit fest. Ziel ist die
Sicherstellung von Eindeutigkeit, Transparenz und Rechtsklarheit im humanitären
Völkerrecht.
Artikel 1 – Amtssprachen
1. Deutsch ist die Hauptamtssprache des Schiedsgerichts.
– Begründung: Die deutsche Sprache zeichnet sich durch eine hohe Exaktheit und Präzision aus. Rechtsbegriffe sind weniger mehrdeutig und erlauben eine eindeutige Auslegung.
– Sämtliche internen Akten, Beschlüsse, Feststellungen und Rechtsgutachten werden verbindlich in deutscher Sprache geführt.
VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG aller Vertragsstaaten
Völkerrechtliche Klarstellung gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Abkommen
1. VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNG – Artikel 1 GA
Alle Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 haben sich rechtsverbindlich dazu verpflichtet, diese unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen. Dies ist keine Empfehlung, sondern eine völkerrechtlich zwingende Verpflichtung jedes Staates, jeder Behörde, jeder Institution – unabhängig von innerstaatlicher Zuständigkeit.