VÖLKERRECHTLICHE BEKANNTMACHUNG – ÖFFENTLICHE KLARSTELLUNG – SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01
Die Verlinkung des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 unter einem auf Telegram veröffentlichten Video erfolgt ohne Autorisierung.
Das Schiedsgericht macht sich Inhalte, Aussagen oder emotionale Rahmungen des Videos nicht zu eigen. Es besteht kein inhaltlicher oder organisatorischer Zusammenhang.
Die Klarstellung erfolgt im Rahmen eines laufenden völkerrechtlichen Untersuchungsvorgangs und dient dem Schutz Dritter.
VÖLKERRECHTLICHE BEKANNTMACHUNG – AUFFORDERUNG ZUR UNVERZÜGLICHEN ENTFERNUNG VON VERLINKUNGEN SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01
Im Zusammenhang mit einem laufenden völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgang wird hiermit festgestellt, dass unter einem Video auf der Plattform Telegram eine Verlinkung zum Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ohne Autorisierung erfolgt ist.
Aus Gründen des Kinderschutzes sowie zur Wahrung der Neutralität des laufenden Vorgangs wird hiermit aufgefordert, sämtliche entsprechenden Verlinkungen unverzüglich zu entfernen und künftig jede Bezugnahme zu unterlassen.
Diese Aufforderung dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und stellt keine Bewertung des Inhalts des Videos dar.
INTERNE SCHUTZ-FESTSTELLUNG – Unbefugte Verlinkung im Zusammenhang mit einem laufenden Untersuchungsvorgang SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01
In Verbindung mit dem laufenden völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgang gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wird hiermit festgestellt, dass unter einem öffentlich zugänglichen Video auf der Plattform Telegram eine Verlinkung zum Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ohne Autorisierung erfolgt ist.
Es wird festgestellt, dass diese Verlinkung geeignet ist, eine unzutreffende Zurechnung von Inhalten, Aussagen oder emotionalen Appellen zu den genannten Institutionen zu bewirken.
Diese Feststellung erfolgt präventiv zum Schutz von Zivilpersonen, insbesondere von Kindern, ohne Recht-Verlust und ohne strafrechtliche Bewertung. Sie entfaltet sofortige Wirkung.
Aufbauseminar Kommunikation Zivilisten 04.01.2026
Datum: 04.01.2026
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Höfliche und würdevoll-völkerrechtliche Kommunikation für geschützte Zivilisten
(Aufbauseminar für Teilnehmer, die bereits das Grundseminar zur völkerrechtlichen Schutzordnung besucht haben)
Grundlagen Seminar 03.01.2026
Datum: 03.01.2026
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
Verpflichtung zur unverzüglichen Wiederherstellung des Schutzstatus gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – Betreffende geschützte Zivilpersonen: L. S. L., M. L., N. L.
VÖLKERRECHTLICHE SOFORTMITTEILUNG
Zivilist Benjamin Lenhart, Direktor des Amtsgericht Starnberg
Zivilist Bartl, Richter des Amtsgericht Starnberg – Abteilung für Familiensachen
Postfach 1101 82317 Starnberg, Deutschland
Fax: +49 8151 367189 und +49 9621 962410845
Grundlagen Seminar 13.12.2025
Datum: 13.12.2025
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
VÖLKERRECHTLICHE FESTSTELLUNG – Offensichtlicher Verstoß • Strengbeweis • Zwingende Restitution Art. 1, 7 Abs. 2, 47, 144 Genfer Abkommen von 1949 – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01
Völkerrechtlich unanfechtbare Zurückweisung sämtlicher Maßnahmen gegen die geschützte Zivilistin V. D. sowie Feststellung eines offensichtlichen, strengbeweislich auf Tatbestand beruhenden Verstoßes während eines laufenden Untersuchungsvorgangs gemäß Art. 1, 7(2), 47 und 144 der Genfer Abkommen von 1949 und unmittelbare Auslösung der zwingenden Restitution.
Eröffnung eines Untersuchung- und Feststellungsvorgangs betreffend die geschützten Zivilpersonen L., M. und N. L.
Eröffnung eines völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgangs
betreffend die geschützten Zivilpersonen L., M. und N. L. aufgrund innerstaatlicher Maßnahmen des Amtsgericht Starnberg (Bayern)
– Bezug gemäß den Artikeln 3, 4, 27, 147 und 149 des IV. Genfer Abkommens von 1949 –
Aktenzeichen des Amtsgericht Starnberg: 003 F 721/25
VÖLKERRECHTLICHE ERINNERUNG – Letzte Frist zur Umsetzung der Restitution – im Fall des geschützten Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K.
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-02
Datum der Erinnerung der Restitution: 06. November 2025
Gubbio, Italien, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 63-seitiges Dokument
Bezugnahme
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 erinnert förmlich an den völkerrechtlich verbindlichen Feststellungsbeschluss vom 06. August 2025 (Aktenzeichen SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-01) sowie an die Anordnung der Restitution vom 09. September 2025 (Aktenzeichen SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-02). Beide Beschlüsse sind rechtskräftig, vollstreckbar und verpflichtend im Rahmen des humanitären Völkerrechts. Diese Mitteilung stellt die zweite und letzte Erinnerung zur freiwilligen Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen dar.
Erinnerung und völkerrechtliche Mahnung