Endgültiger Schiedsspruch im Fall des geschützten Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K. – SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-03 – Final Arbitral Award in the Case of the Protected Civilian and Sworn Arbitrator B. K.
I. Präambel
Dieser Schiedsspruch ergeht auf Grundlage der zwingenden Bestimmungen
der Genfer Abkommen von 1949. Er dient dem Schutz der Würde, Freiheit
und Rechtsstellung geschützter Zivilpersonen.
II. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich unmittelbar aus
Artikel 1 GA I–IV sowie den Artikeln 27, 32, 147 und 149 GA IV.
Nationale Zuständigkeiten treten zurück.
SCHIEDSSPRUCH – ANORDNUNG DER RESTITUTION – SG-GA1949/IT-BS/0525-01 – LODO ARBITRALE – ORDINANZA DI RESTITUZIONE – ARBITRAL AWARD – ORDER OF RESTITUTION
Aktenzeichen: SG-GA1949/IT-BS/0525-01
Datum: 13. Januar 2026
Gubbio, Italien, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 22-seitiges Dokument
I. Bezugnahme
Bezug genommen wird auf den Feststellungsbeschluss vom 22. Juli 2025, ordnungsgemäß bekanntgegeben im August 2025. Die Frist zur freiwilligen Erledigung ist Ende September 2025 fruchtlos verstrichen.
II. Schiedsspruch
Die Restitution zugunsten des geschützten Zivilisten A. D. und seiner Familie wird angeordnet.
VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG – Anordnung der Restitution und Aufhebung sämtlicher Maßnahmen – Fall A. D. – SG-GA1949/IT-BS/0525-01
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949, Außenstelle Deutschland – Reinheim, erlässt in Ausübung seiner Pflicht gemäß Artikel 146 bis 149 der Vierten Genfer Konvention (GA IV) folgenden Feststellungsbeschluss zur geschützten Zivilperson A. D..
Das Schiedsgericht stellt hiermit gemäß Artikel 146 bis 149 der Vierten Genfer Konvention von 1949 verbindlich fest:
➤ Es liegt ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vor, insbesondere gegen Artikel 27, 32, 147 GA IV.
VÖLKERRECHTLICHE ERINNERUNG – Letzte Frist zur Umsetzung der Restitution – im Fall des geschützten Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K.
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-02
Datum der Erinnerung der Restitution: 06. November 2025
Gubbio, Italien, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 63-seitiges Dokument
Bezugnahme
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 erinnert förmlich an den völkerrechtlich verbindlichen Feststellungsbeschluss vom 06. August 2025 (Aktenzeichen SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-01) sowie an die Anordnung der Restitution vom 09. September 2025 (Aktenzeichen SG-GA1949/DE-NI/LGV/0725-02). Beide Beschlüsse sind rechtskräftig, vollstreckbar und verpflichtend im Rahmen des humanitären Völkerrechts. Diese Mitteilung stellt die zweite und letzte Erinnerung zur freiwilligen Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen dar.
Erinnerung und völkerrechtliche Mahnung
Anordnung der Restitution und Aufhebung sämtlicher Maßnahmen – im Fall des Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K. – Ordinanza di restituzione e revoca di tutte le misure – nel caso del civile e arbitro giurato B. K.
Betreff:
Anordnung der Restitution und Aufhebung sämtlicher Maßnahmen – im Fall des Zivilisten und vereidigten Schiedsrichters B. K.
Wertgeschätzte Verantwortliche der ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU – Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, namentlich Zivilist Jan Kind (in der Funktion als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt) sowie alle beteiligten Verantwortlichen dieser Stelle,
RECHTSGUTACHTEN ZUR RESTITUTION – SG-GA1949/DE-BK/0925-01 – PARERE GIURIDICO SULLA RESTITUZIONE
Betroffener:
Zivilist B. K., vereidigter Schiedsrichter
Beteiligte Stellen:
• Zivilist Jan Kind, Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, Deutschland
Am Markt 1, 28195 Bremen, Deutschland
• Zivilist Christoph Wichardt, Rechtsanwalt
Dammstraße 9, 75175 Pforzheim, Deutschland
• Zivilist Jan-Henrik Boslak, Rechtsanwalt
Senator-Wagner-Weg 4, 49088 Osnabrück, Deutschland
• Zivilist Thomas Glahn, Präsident des Landgerichts Verden,
• Zivilistin Ulrike Bischoff, Vorsitzende Richterin am Landgericht Verden,
• Zivilistin Kirsten Heicke, Richterin am Landgericht Verden,
Johanniswall 6, 27283 Verden (Aller), Deutschland
• Zivilistin Judith Azizi, Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht Frankfurt am Main
Postfach 1237, 63402 Hanau, Deutschland
Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-BK/0925-01
Datum: 09. September 2025
Ort: Gubbio, Italien
I. Gegenstand des Gutachtens
Dieses Gutachten betrifft die wirksamen Beschwerden des Zivilisten B. K., vereidigter Schiedsrichter, gegen die Insolvenz seiner GmbH und die fortgesetzten Nötigungen durch Amtsgericht, Landgericht, Gerichtsvollzieher, Insolvenzanwalt sowie weitere beteiligte Anwälte.
Trotz mehrfacher wirksamer Beschwerden wurden weiterhin unrechtmäßige Forderungen erhoben. Erst durch die Eröffnung eines Untersuchungsvorgangs durch das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wurde die fortgesetzte Nötigung gestoppt. Dennoch bestehen weiterhin offene Forderungen in den Akten der Gerichte und des Insolvenzanwalts.