VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND TEIL-FESTSTELLUNG – Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – INTERNATIONAL LAW COMMUNICATION AND PARTIAL DETERMINATION

Diese Ausfertigung stellt keine neue diplomatische Mitteilung dar. Sie erfolgt ausschließlich als Teil-Feststellung und Fortschreibung zum bereits am 02.06.2025 unter dem Aktenzeichen SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 versandten diplomatischen Anschreiben. Der dort benannte Verteiler gilt unverändert fort.

I. Gegenstand der Teil-Feststellung
Diese Teil-Feststellung dient der Klarstellung der bereits eingetretenen Rechtslage im laufenden Untersuchungsvorgang. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Feststellung der Kenntnisnahme, der Sperrwirkung sowie der daraus resultierenden erweiterten persönlichen Haftung.

ERÖFFNUNG DES UNTERSUCHUNGSVORGANGS UND FESTSTELLUNG DES VERZUGS – SG-GA1949/SE-LJ/VERZUG/1225-01 – Inledning av undersökningsförfarande och fastställande av dröjsmål

Wertgeschätzter Zivilist Armin Waldner,
das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 eröffnet hiermit von Amts wegen einen Untersuchungsvorgang.
Es wird festgestellt:
– ein fortdauernder Nichterfüllungs- und Verzugsvorgang seit dem 01.06.2024,
– dass die gesetzte Selbstheilungsfrist fruchtlos verstrichen ist,
– dass die Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 EUR fällig ist.

SCHIEDSSPRUCH – ANORDNUNG DER RESTITUTION – SG-GA1949/IT-BS/0525-01 – LODO ARBITRALE – ORDINANZA DI RESTITUZIONE – ARBITRAL AWARD – ORDER OF RESTITUTION

Aktenzeichen: SG-GA1949/IT-BS/0525-01
Datum: 13. Januar 2026
Gubbio, Italien, zu Protokoll der Geschäftsstelle – 22-seitiges Dokument

I. Bezugnahme
Bezug genommen wird auf den Feststellungsbeschluss vom 22. Juli 2025, ordnungsgemäß bekanntgegeben im August 2025. Die Frist zur freiwilligen Erledigung ist Ende September 2025 fruchtlos verstrichen.

II. Schiedsspruch
Die Restitution zugunsten des geschützten Zivilisten A. D. und seiner Familie wird angeordnet.

Feststellung, Klarstellung und Mitteilung der Sperrwirkung – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01

Feststellung, Klarstellung und Mitteilung der Sperrwirkung
betreffend wiederholte Maßnahmen staatlicher Stellen, die verspätete und intransparente Verwendung eines gerichtlichen Beschlusses, den Entzug von Ausweisen im Eigentum des Schiedsgerichts sowie die daraus resultierende Sperrwirkung aufgrund eines fortlaufenden Untersuchungsvorgangs.

Betroffener Zivilist: A. D.
Funktion: Vereidigter Schiedsrichter
Domizil / Außenstelle Deutschland des Schiedsgerichts: **geschwärzt**

Grundlagen Seminar​ I am 07.02.2026

Datum: 07.02.2026

Ort: Österreich / Raum Salzburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)

Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr

Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949

Grundlagen Seminar II – Kommunikation Zivilisten 01.02.2026

Datum: 01.02.2026

Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)

Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr

Inhalte: Höfliche und würdevoll-völkerrechtliche Kommunikation für geschützte Zivilisten

(Aufbauseminar für Teilnehmer, die bereits das Grundseminar zur völkerrechtlichen Schutzordnung besucht haben)

Grundlagen Seminar​ I am 31.01.2026

Datum: 31.01.2026

Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)

Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr

Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949

FESTSTELLUNG EINES WIEDERHOLTEN VERSTOSSES MIT NACHFOLGENDEM SCHIEDSSPRUCH

I. Gegenstand
Gegenstand ist die direkte Ladung (KALLELSE) der Förvaltningsrätten i Växjö vom 10.12.2025 (Aktbilaga 28, Mål nr. 4285-25), gerichtet direkt an geschützte Zivilisten trotz laufenden Untersuchungsvorgangs.

II. Feststellung
Es wird festgestellt, dass durch diese direkte Ladung wiederholt und dokumentiert gegen die bestehenden Untersuchungsfolgen des Schiedsgerichts verstoßen wurde.

VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG – Anordnung der Restitution und Aufhebung sämtlicher Maßnahmen – Fall A. D. – SG-GA1949/IT-BS/0525-01

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949, Außenstelle Deutschland – Reinheim, erlässt in Ausübung seiner Pflicht gemäß Artikel 146 bis 149 der Vierten Genfer Konvention (GA IV) folgenden Feststellungsbeschluss zur geschützten Zivilperson A. D..

Das Schiedsgericht stellt hiermit gemäß Artikel 146 bis 149 der Vierten Genfer Konvention von 1949 verbindlich fest:

➤ Es liegt ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vor, insbesondere gegen Artikel 27, 32, 147 GA IV.

ÖFFENTLICHE MITTEILUNG – Feststellung zur Ungültigkeit delegierter Ausweise

Im Zusammenhang mit einem laufenden völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgang gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wird hiermit festgestellt:
Bestimmte delegierte Ausweise haben mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit verloren.
Diese Ausweise entfalten keine Vertretungs-, Schutz- oder Legitimationswirkung mehr. Eine Nutzung oder Vorlage ist nicht autorisiert.
Bei Sichtung oder Vorlage solcher Ausweise erfolgt deren Einziehung bzw. Sicherstellung im Rahmen der Gefahrenabwehr.