Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 handelt unabhängig, unparteiisch und ausschließlich auf Grundlage des humanitären Völkerrechts.
Die hier gelisteten Schiedsrichter erfüllen die Aufgabe, völkerrechtliche Verstöße gegen den Schutz der Zivilbevölkerung festzustellen, diplomatisch aufzuarbeiten und – wo erforderlich – verbindliche Schiedssprüche zu erlassen.
Die Schiedsrichter handeln auf Grundlage von:
– Artikel 149 GA IV (Einrichtung eines Gerichtshofs bei Verstößen)
– Artikel 9 GA IV (Schutzmachtprinzip)
– Allgemeinen Prinzipien der Unabhängigkeit, Neutralität und humanitären Verpflichtung
Die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt unter Beachtung fachlicher Eignung, persönlicher Integrität und nach Maßgabe des humanitären Mandats. Alle Schiedsrichter unterliegen dem Schutz und der Immunität, die sich aus dem völkerrechtlichen Funktionsmandat ergeben.