Verbindlichkeit der Anordnungen des Schiedsgerichts – Obbligatorietà delle disposizioni del Tribunale arbitrale

Gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen von 1949 sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen. Dies bedeutet: – Sämtliche innerstaatlichen Gerichte und Behörden, unabhängig von Ebene oder Zuständigkeit (z. B. Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Verwaltungsgerichte), – sind verpflichtet, den Anordnungen des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 zwingend Folge zu leisten.

VÖLKERRECHTLICHE ABSCHLUSSFESTSTELLUNG​ Schutzverletzung gegen die Zivilistin V. D. – DELIBERA FINALE DI ACCERTAMENTO DI DIRITTO INTERNAZIONALE UMANITARIO​

Schutzverletzung gegen die Zivilistin V. D.– Verfahren LG Darmstadt AZ 9 O 202/24 / ALBA GmbH / SCHUFA-Eintrag

Wertgeschätzter verantwortlicher Zivilist Frank Richter und Verantwortliche des Landgericht Darmstadt,
1. Die Zivilistin V. D.(Entrinitätsnummer: 19790131-vD-00000001-2) mit ehemaligen Domizil in der **geschwärzt**, aktuell **geschwärzt**, steht unter aktivem Schutz gemäß den Genfer Abkommen IV von 1949.
2. Die Zivilistin hat gemeinsam mit dem Zivilisten Alfio D’ELIA (Entrinitätsnummer: 19680915-aD-00000001-2) eine völkerrechtlich gültige und diplomatisch zustellbare Forderung in Höhe von 50.660,23 € gegen die Firma ALBA GmbH, Römerweg 38, 9201 Krumpendorf, Österreich, vertreten durch Simone Gianotto, fristgerecht am 21.03.2024 per Einschreiben zugestellt. Die Zahlungsfrist endete am 26.03.2024.

Völkerrechtlicher Status des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 – Status giuridico internazionale del Tribunale Arbitrale ai sensi delle Convenzioni di Ginevra del 1949

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist eine souveräne, exterritoriale Rechtseinrichtung, gegründet durch geschützte Zivilisten in direkter Anwendung des humanitären Völkerrechts.

Gemäß Artikel 1 der Genfer Abkommen von 1949 sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, diese Abkommen unter allen Umständen durchzusetzen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Zulässigkeit und Notwendigkeit eines unabhängigen Schiedsgerichts, das dem Schutz der Zivilbevölkerung dient.

Zweckbetrieb // Impresa Finalizzata​: TiNo

Registernummer / Numero di Registrazione:

ZB-GA1949-DE-00000004

Registrierungsdatum und Schutzbestätigung / Data di registrazione e conferma della protezione:

21. Juli 2025 / 21 luglio 2025

Schwere völkerrechtliche Verletzung durch Vollstreckung trotz wirksamer Beschwerde – Grave violazione del diritto internazionale mediante esecuzione forzata nonostante reclamo valido

Die unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehende Zivilistin S. L.-K-, wohnhaft in 64372 Ober-Ramstadt, hat am 18.04.2025 eine völkerrechtlich, diplomatisch und zivilrechtlich zwingend wirksame Beschwerde gegen rechtswidrige Maßnahmen staatlicher Stellen eingebracht. Diese Beschwerde wurde ordnungsgemäß dokumentiert und dem Hessischen Landtag, der Präsidentin des Amtsgerichts Darmstadt, dem Präsidenten des Landgerichts Darmstadt sowie weiteren Stellen bekannt gemacht.

Völkerrechtliche Stellung des Schiedsgerichts – Posizione giuridica internazionale del Tribunale Arbitrale secondo le Convenzioni di Ginevra del 1949

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ist nicht auf die Anerkennung durch Staaten angewiesen. Seine Existenz und Wirksamkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Vertragstext der Genfer Abkommen, die von nahezu allen Staaten der Welt ratifiziert wurden. Im Gegensatz dazu ist der Internationale Gerichtshof (IGH) ein zwischenstaatliches Gremium, das nur dann tätig werden kann, wenn ein Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkennt.

Diese vergleichende Darstellung macht den völkerrechtlichen Vorrang des Schiedsgerichts deutlich.

Aufforderung zur Benennung aller beteiligten Polizeibeamten – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – Richiesta di identificazione di tutti gli agenti di polizia coinvolti

im Rahmen des laufenden Untersuchungs- und Feststellungsvorgangs gegen das Regierungspräsidium Kassel (Az. SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01) fordert das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 hiermit die sofortige namentliche Offenlegung aller an der völkerrechtlich relevanten Maßnahme gegen den geschützten Zivilisten A. D. beteiligten Personen.