VÖLKERRECHTLICHE MITTEILUNG UND TEIL-FESTSTELLUNG – Aktenzeichen: SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 – INTERNATIONAL LAW COMMUNICATION AND PARTIAL DETERMINATION

Diese Ausfertigung stellt keine neue diplomatische Mitteilung dar. Sie erfolgt ausschließlich als Teil-Feststellung und Fortschreibung zum bereits am 02.06.2025 unter dem Aktenzeichen SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 versandten diplomatischen Anschreiben. Der dort benannte Verteiler gilt unverändert fort.

I. Gegenstand der Teil-Feststellung
Diese Teil-Feststellung dient der Klarstellung der bereits eingetretenen Rechtslage im laufenden Untersuchungsvorgang. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Feststellung der Kenntnisnahme, der Sperrwirkung sowie der daraus resultierenden erweiterten persönlichen Haftung.

ERÖFFNUNG DES UNTERSUCHUNGSVORGANGS UND FESTSTELLUNG DES VERZUGS – SG-GA1949/SE-LJ/VERZUG/1225-01 – Inledning av undersökningsförfarande och fastställande av dröjsmål

Wertgeschätzter Zivilist Armin Waldner,
das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 eröffnet hiermit von Amts wegen einen Untersuchungsvorgang.
Es wird festgestellt:
– ein fortdauernder Nichterfüllungs- und Verzugsvorgang seit dem 01.06.2024,
– dass die gesetzte Selbstheilungsfrist fruchtlos verstrichen ist,
– dass die Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 EUR fällig ist.

FESTSTELLUNG EINES WIEDERHOLTEN VERSTOSSES MIT NACHFOLGENDEM SCHIEDSSPRUCH

I. Gegenstand
Gegenstand ist die direkte Ladung (KALLELSE) der Förvaltningsrätten i Växjö vom 10.12.2025 (Aktbilaga 28, Mål nr. 4285-25), gerichtet direkt an geschützte Zivilisten trotz laufenden Untersuchungsvorgangs.

II. Feststellung
Es wird festgestellt, dass durch diese direkte Ladung wiederholt und dokumentiert gegen die bestehenden Untersuchungsfolgen des Schiedsgerichts verstoßen wurde.

VÖLKERRECHTLICHE BEKANNTMACHUNG​ – ÖFFENTLICHE KLARSTELLUNG – SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01

Die Verlinkung des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 unter einem auf Telegram veröffentlichten Video erfolgt ohne Autorisierung.

Das Schiedsgericht macht sich Inhalte, Aussagen oder emotionale Rahmungen des Videos nicht zu eigen. Es besteht kein inhaltlicher oder organisatorischer Zusammenhang.

Die Klarstellung erfolgt im Rahmen eines laufenden völkerrechtlichen Untersuchungsvorgangs und dient dem Schutz Dritter.

VÖLKERRECHTLICHE BEKANNTMACHUNG – AUFFORDERUNG ZUR UNVERZÜGLICHEN ENTFERNUNG VON VERLINKUNGEN SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01

Im Zusammenhang mit einem laufenden völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgang wird hiermit festgestellt, dass unter einem Video auf der Plattform Telegram eine Verlinkung zum Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ohne Autorisierung erfolgt ist.

Aus Gründen des Kinderschutzes sowie zur Wahrung der Neutralität des laufenden Vorgangs wird hiermit aufgefordert, sämtliche entsprechenden Verlinkungen unverzüglich zu entfernen und künftig jede Bezugnahme zu unterlassen.

Diese Aufforderung dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und stellt keine Bewertung des Inhalts des Videos dar.

INTERNE SCHUTZ-FESTSTELLUNG​ – Unbefugte Verlinkung im Zusammenhang mit einem laufenden Untersuchungsvorgang SG-GA1949/AT-OÖ/BHF/0725-01 ​

In Verbindung mit dem laufenden völkerrechtlichen Untersuchungs- und Feststellungsvorgang gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wird hiermit festgestellt, dass unter einem öffentlich zugänglichen Video auf der Plattform Telegram eine Verlinkung zum Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 ohne Autorisierung erfolgt ist.

 

Es wird festgestellt, dass diese Verlinkung geeignet ist, eine unzutreffende Zurechnung von Inhalten, Aussagen oder emotionalen Appellen zu den genannten Institutionen zu bewirken.

 

Diese Feststellung erfolgt präventiv zum Schutz von Zivilpersonen, insbesondere von Kindern, ohne Recht-Verlust und ohne strafrechtliche Bewertung. Sie entfaltet sofortige Wirkung.

VÖLKERRECHTLICHE FESTSTELLUNG – Offensichtlicher Verstoß • Strengbeweis • Zwingende Restitution Art. 1, 7 Abs. 2, 47, 144 Genfer Abkommen von 1949​ – SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01

Völkerrechtlich unanfechtbare Zurückweisung sämtlicher Maßnahmen gegen die geschützte Zivilistin V. D. sowie Feststellung eines offensichtlichen, strengbeweislich auf Tatbestand beruhenden Verstoßes während eines laufenden Untersuchungsvorgangs gemäß Art. 1, 7(2), 47 und 144 der Genfer Abkommen von 1949 und unmittelbare Auslösung der zwingenden Restitution.

Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse Kassel vom 25.09.2025 und 17.10.2025 – Rigetto dell’annuncio di esecuzione forzata della Cassa del Tribunale di Kassel del 25.09.2025 e del 17.10.2025

das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 weist die von der Gerichtskasse Kassel am 25.09.2025 ausgesprochene Vollstreckungsankündigung gegen den geschützten Zivilisten A. D. zurück.
Diese Handlung erfolgte trotz laufendem Untersuchungsvorgang unter dem Aktenzeichen SG-GA1949/DE-HE/RPK/0525-01 gegen das Regierungspräsidium Kassel und stellt damit eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts dar. Jegliche Vollstreckung während dieses Verfahrens verletzt Artikel 1 und Artikel 7 der Genfer Abkommen IV.