Veröffentlichungen
Pubblicazioni
Veröffentlichungen – Warum wir Schiedssprüche und Schutzlisten öffentlich machen
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 veröffentlicht seine Untersuchungs- und Feststellungsvorgänge, Schiedsrichter, Zweckbetriebe und Schutzlisten aus einem zentralen Grund: Zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Wahrung des Völkerrechts. Die Veröffentlichung dieser Informationen ist kein Selbstzweck, sondern eine rechtlich und humanitär gebotene Maßnahme zur Absicherung der betroffenen Personen und zur Dokumentation völkerrechtswidriger Handlungen.
Aktuelle Veröffentlichungen
Schiedsrichter Seminar 06.12.-07.11.2025
Datum: 06.12. – 07.12.2025
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 10:00 – 17:00 Uhr (täglich)
Inhalte: Schiedsrichter Schulung zum Völkerrecht und den Genfer Abkommen von 1949
Grundlagen Seminar 08.11.2025
Datum: 08.11.2025
Ort: Südhessen / Raum Darmstadt – Dieburg (Genauer Ort wird mitgeteilt)
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Inhalte: Grundlagen Völkerrecht und der Genfer Abkommen von 1949
Zurückweisung der Bedrohung einer unbeteiligten Zivilistin und Feststellung des Schutzstatus eines Fahrzeugs – Polizeibesuch vom 09.10.2025
Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949, Außenstelle Schweden, stellt fest:
Am 09.10.2025 suchten Beamte der Polizei Südhessen die Bekannte des Zivilisten A. D. auf und drohten ihr mit einer Strafanzeige. Begründung: Der Zivilist habe angeblich ohne gültigen Führerschein ein Fahrzeug geführt.
Warum sind Veröffentlichungen wichtig?
Perché le pubblicazioni sono importanti?
1. Rechtssicherheit und Transparenz
1. certezza del diritto e trasparenza
Die öffentliche Dokumentation stellt klar, welche Personen unter dem diplomatisch-völkerrechtlichen Schutz der Schutzmacht und des Schiedsgerichts stehen. Diese Maßnahme stärkt ihre Rechtsposition, dokumentiert ihren Schutzstatus und dient als Referenz gegenüber Behörden, Organisationen und Dritten.
2. Diplomatische Wirkung
2. effetto diplomatico
Durch die Veröffentlichung erkennt die Außenwelt – insbesondere staatliche und nichtstaatliche Akteure – die Existenz und Aktivität einer Schutzmacht im Sinne von Artikel 9 und 149 des Genfer Abkommens IV. Dies entfaltet präventive Wirkung gegen weitere Übergriffe und verstärkt die diplomatische Handlungsfähigkeit im Krisenfall.
3. Dokumentationspflicht gemäß Genfer Abkommen
3. obbligo di documentazione secondo la Convenzione di Ginevra
Nach Artikel 30 GA IV sowie den Prinzipien des humanitären Völkerrechts ist die Schutzmacht verpflichtet, ihre Maßnahmen – insbesondere zum Schutz von Zivilisten – zu dokumentieren und, wenn erforderlich, öffentlich zu machen. Die Veröffentlichungen erfüllen diese Pflicht und sichern zugleich die Rechenschaftspflicht des Schiedsgerichts.
4. Nachweis der völkerrechtlichen Funktionsfähigkeit
4. la prova della capacità di funzionare secondo il diritto internazionale
Die regelmäßige Veröffentlichung von Schutzpersonen, Maßnahmen und Schiedssprüchen zeigt: Das Schiedsgericht übt hoheitliche Funktionen aus, die kraft des Völkerrechts gemäß Artikel 149 des Genfer Abkommens IV vorgesehen sind.
Die Veröffentlichung erfolgt streng nach den Prinzipien des Völkerrechts:
Einwilligung der betroffenen Zivilisten: Eine explizite Zustimmung ist Voraussetzung. Sie erfolgt freiwillig und schriftlich.
Schutzkonforme Darstellung: Es werden ausschließlich für die Schutzfunktion relevante Daten angegeben (Name, Schutznummer, Schutzgebiet). Wohnadressen oder sensible personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht.
Aktualisierungspflicht: Die Schutzliste wird regelmäßig gepflegt, um den tatsächlichen Schutzstatus der Personen korrekt und aktuell zu dokumentieren.
Voraussetzungen für eine Veröffentlichung
Requisiti per la pubblicazione
Zum Schutz der Zivilpersonen und zur flexiblen diplomatischen Arbeit wird die Schutzliste in zwei Formen geführt:
Öffentliche Schutzliste: Mit ausdrücklicher Einwilligung veröffentlichte Einträge – einsehbar für Behörden, Organisationen und Dritte.
Interne Schutzliste: Vertrauliche Liste für diplomatische Kommunikation, Notifikation und Beweisführung. Nicht öffentlich zugänglich.
Zwei Schutzlisten – Öffentlich und Intern
Due liste di protezione - pubblica e interna
Die Veröffentlichung stützt sich auf folgende völkerrechtlichen Normen:
Genfer Abkommen IV von 1949, insbesondere die Artikel 1, 3, 9, 27 ff., 30 und 149
Im Sinne Artikel 25 Grundgesetz (Vorrang und unmittelbare Geltung des Völkerrechts)
UN-Resolution 95 (I) zur Geltung der Völkerrechtsgrundsätze von Nürnberg
Allgemeines Völkergewohnheitsrecht und die Charta der Vereinten Nationen
Rechtliche Grundlage
Base giuridica
Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich im Sinne des Schutzes der betroffenen Zivilisten, der diplomatischen Deeskalation sowie der Wahrung der völkerrechtlichen Ordnung.
Hinweis
Nota