Deutsch

Sprachstatut des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949

Statuto linguistico del Tribunale arbitrale secondo gli Accordi di Ginevra del 1949

Präambel

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 legt mit diesem Sprachstatut die verbindlichen Amtssprachen seiner Tätigkeit fest. Ziel ist die Sicherstellung von Eindeutigkeit, Transparenz und Rechtsklarheit im humanitären
Völkerrecht.

1. Deutsch ist die Hauptamtssprache des Schiedsgerichts.
Begründung: Die deutsche Sprache zeichnet sich durch eine hohe Exaktheit und Präzision aus. Rechtsbegriffe sind weniger mehrdeutig und erlauben eine eindeutige Auslegung.
– Sämtliche internen Akten, Beschlüsse, Feststellungen und Rechtsgutachten werden verbindlich in deutscher Sprache geführt.

2. Italienisch ist die zweite Amtssprache des Schiedsgerichts.
Begründung: Die Zentrale des Schiedsgerichts befindet sich in Italien.
– Sämtliche Veröffentlichungen, die den Sitz der Zentrale betreffen, können auch in italienischer Sprache erfolgen.

Artikel 1 – Amtssprachen

Articolo 1 – Lingue ufficiali

1. Für Mitteilungen an Staaten, internationale Organisationen und Schutzmächte können zusätzlich die Vertragssprachen der Genfer Abkommen von 1949 verwendet werden:
– Englisch
– Französisch
– Russisch
– Spanisch

2. Diese Übersetzungen dienen der internationalen Kommunikation und haben keinen Einfluss auf die verbindliche interne Amtssprache.

Artikel 2 – Internationale Sprachen

Articolo 2 – Lingue internazionali

1. Dieses Sprachstatut wird veröffentlicht, um Transparenz und Klarheit gegenüber allen Staaten, Institutionen und Zivilisten sicherzustellen.

2. Damit wird ausgeschlossen, dass missverständliche oder mehrdeutige Sprachfassungen den Schutz der Zivilisten beeinträchtigen.

Artikel 3 – Veröffentlichung

Articolo 3 – Pubblicazione

Dieses Sprachstatut ist Bestandteil der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949 und entfaltet ab dem Tag seiner Bekanntgabe völkerrechtliche Wirkung.

Artikel 4 – Verbindlichkeit

Articolo 4 – Vincolatività