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Statut des Schiedsgerichts gemäß den Genfer Abkommen von 1949

Statuto del tribunale arbitrale in conformità con le Convenzioni di Ginevra del 1949

Das Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 wird im völkerrechtlichen Rahmen gegründet und betrieben, um den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten, besetzten Gebieten sowie in Friedenszeiten sicherzustellen. Es ist ein permanentes Schiedsgericht und in jeder Lage tätig – sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten – zum umfassenden Schutz der Zivilbevölkerung. Es handelt ultra vires, also außerhalb staatlicher Gerichtsbarkeit und unabhängig von innerstaatlicher Kontrolle, in ausschließlicher Bindung an das Völkerrecht und die Genfer Abkommen von 1949.

Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, völkerrechtliche Verstöße gegen Zivilisten festzustellen, diplomatisch zu verfolgen und gegebenenfalls völkerrechtlich bindende Entscheidungen zu treffen. Es schützt die Rechte der Zivilbevölkerung gemäß den Genfer Abkommen.

§1 Aufgaben

§1 Compiti

Das Schiedsgericht besteht aus Schiedsrichtern, die sich ausdrücklich zur Verfügung gestellt und den völkerrechtlichen Eid abgelegt haben. Weitere Angehörige des Schiedsgerichts unterstützen die Zentrale Stelle bei nicht-hoheitlichen Aufgaben.

§2 Zusammensetzung

§2 Composizione

Die Zentrale Stelle verwaltet das Schiedsgericht organisatorisch und diplomatisch. Sie ist zuständig für die Kommunikation mit Schutzmächten, staatlichen und internationalen Stellen sowie betroffenen Zivilisten.

§3 Zentrale Stelle

§3 Ufficio centrale

Die Verfahren richten sich nach den Regeln des Völkerrechts, insbesondere den Genfer Abkommen von 1949. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist Urdeutsch. Entscheidungen werden durch signierte Feststellungen dokumentiert.

§4 Verfahren

§4 Procedura

Das Symbol des Schiedsgerichts ist das Schutzschild gemäß völkerrechtlicher Definition. Zusätzlich darf das internationale Zivilschutzzeichen (oranger Kreis mit blauem gleichseitigem Dreieck) verwendet werden.

§5 Schutzsymbol

§5 Simbolo di protezione

Dieses Statut ist für alle Angehörigen und Schiedsrichter bindend. Änderungen bedürfen der diplomatischen Zustimmung der Zentralen Stelle und der Signierung durch mindestens einen eingesetzten Schiedsrichter.

§6 Schlussbestimmungen

§6 Disposizioni finali